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  • 01.02.2005 | StraBEG

    Strafbefreiende Erklärung bei Erweiterung des Betriebsprüfungszeitraums

    von RA Johann Seipl und RA Jörg Wiese, München

    Zur gewissenhaften steuerlichen Vorbereitung auf eine angekündigte Betriebsprüfung gehört auch die Klärung, ob in der Vergangenheit aufdeckungsgefährdete strafrechtlich relevante Sachverhalte verwirklicht worden sind. Denn diese können mit strafbefreiender Wirkung bereinigt werden, entweder durch Selbstanzeige oder, während der Geltungsdauer des StraBEG zwischen dem 1.1.04 und dem 31.3.05, auch durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung. Allerdings besteht diese Möglichkeit nur bis zum Erscheinen des Betriebsprüfers (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO; § 7 Nr. 1a StraBEG).  

     

    Der Sachverhalt, über den das FG Bremen (FG Bremen 6.10.04, 2 K 152/04, EFG 05, 15, Abruf-Nr. 043149; vgl. Wiese PStR 05, 1) zu entscheiden hatte, illustriert einige der Fallstricke, die es dabei zu vermeiden gilt. Zugleich ist die genannte FG-Entscheidung das erste bekannt gewordene Urteil zu einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG. Die eingelegte Revision (Az. IV R 58/04) eröffnet dem BFH die Möglichkeit, einige der offenen Streitfragen höchstrichterlich zu klären. 

     

    1.Sperre der strafbefreienden Erklärung in der Betriebsprüfung?

    Die strafbefreiende Erklärung entfaltet ihre Wirksamkeit nur, wenn sie rechtzeitig und formgerecht bei dem zuständigen FA eingeht und der zu entrichtende Betrag kurzfristig bezahlt wird. Jede dieser Voraussetzungen wirft ungeklärte Fragen auf. 

     

    1.1 Rechtzeitiger Zugang der strafbefreienden Erklärung