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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Unrechtmäßige Gestaltungen im Arbeitsrecht: Das sind die Risiken beim Lohnsplitting

    von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg, und RA Thomas G.-E. Müller, FA Arbeitsrecht, GvW Graf von Westphalen, München

    | Lohnsplitting, also die Konstruktion unterschiedlicher Beschäftigungsverhältnisse oder die Aufteilung eines Beschäftigungsverhältnisses auf mehrere Familienmitglieder, um Lohnsteuer und Sozialabgaben einzusparen oder Hinzuverdienstgrenzen bei Rentenbezügen zu umgehen, ist in der Wirtschaft immer noch anzutreffen. Es drohen jedoch hohe Nachzahlungen und Strafen, wenn diese Gestaltungen entdeckt werden. |

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant M ist Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens. Eine Mitarbeiterin A hat den Wunsch an ihn herangetragen, mehr arbeiten zu wollen. Diese Arbeitskraft könnte M gut gebrauchen. Jedoch möchte die A, dass für die zu leistende Mehrarbeit ihr Sohn S, ein Student, auf Mini-Job-Basis formal angestellt wird; arbeiten würde jedoch weiterhin sie persönlich. Da der M die A nicht verlieren möchte, würde er diesem Wunsch gerne nachkommen. M meint, solche Lösungen sind doch gebräuchlich. Muss ich dem M dennoch davon abraten?

     

    ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Bei dem seitens der A angeregten arbeitsrechtlichen Konstrukt handelt es sich um sog. Lohnsplitting. Eine Legaldefinition des Lohnsplittings existiert nicht. In Rechtsprechung und Literatur sind nur vereinzelt Definitionen zu finden. Demnach soll z. B. Lohnsplitting vorliegen, wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufspalten und mehrere kurzfristige oder geringfügige Beschäftigungen mit Pauschalierungsmöglichkeiten fingieren (vgl. hierzu Grötsch, in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl., § 370, Rn. 298). Auch kann Lohnsplitting vorliegen, wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich „aufspalten“ und unter dem Namen von Angehörigen bzw. nahestehenden Personen mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse fingieren (Grötsch, in: Joecks/ Jäger/Randt, a. a. O., Rn. 300).