24.07.2009 | StraBEG
Strafbefreiende Erklärung: Tat war bereits entdeckt
Im Sinne des § 7 S. 1b StraBEG ist eine Tat entdeckt, wenn nach den für den Betroffenen erkennbaren Verdachtsmomenten von der Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung auszugehen ist (BFH 26.11.08, X R 20/07, wistra 09, 201, Abruf-Nr. 090587). |
Sachverhalt
Der Revisionskläger betrieb in den Streitjahren 2000 und 2001 ein Einzelunternehmen. Am 13.10.03 erhielt das FA eine Kontrollmitteilung. Danach hat der Revisionskläger von der F-GmbH Zahlungen erhalten. Mit Schreiben vom 22.10.03 wies das FA den Revisionskläger unter Auflistung der in der Kontrollmitteilung ausgewiesenen Gesamtumsätze auf erhebliche Differenzen zu den erklärten Umsätzen hin und bat um Stellungnahme. Am 12.2.04 übersandte der Revisionskläger einen unterschriebenen Vordruck „Strafbefreiende Erklärung“ nach dem StraBEG. Es wurden nicht versteuerte Einnahmen der Jahre 1992 bis 2002 nacherklärt. Das FA erließ für die Jahre 2000 und 2001 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte Einkommensteuerbescheide. In der Anlage wies das FA darauf hin, dass die strafbefreiende Erklärung für die Streitjahre nicht wirksam sei, da dem FA bereits vor dem 1.1.04 bekannt gewesen sei, dass die Einnahmen nicht in tatsächlicher Höhe erklärt worden seien.
Entscheidungsgründe
Die durch den Revisionskläger für die jeweiligen Streitjahre begangenen Steuerhinterziehungen waren bereits vor Eingang der strafbefreienden Erklärung i.S. des § 7 S. 1 Nr. 1b StraBEG entdeckt. Straf- und Bußgeldfreiheit nach § 7 S. 1b StraBEG ist nicht eingetreten. Eine Tatentdeckung liegt vor, wenn der Finanzbehörde tatsächliche Erkenntnisse in einem solchen Ausmaß vorliegen, dass bei vorläufiger Tatbewertung die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung angenommen werden können und deshalb eine strafrechtliche Verurteilung wahrscheinlich ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Finanzbehörde bereits die genauen Besteuerungsgrundlagen kennt.
Praxishinweis
Unterbleibt eine Belehrung nach § 393 Abs. 1 S. 1 AO i.V. mit § 136 Abs. 1 StPO und § 163a StPO und fordert das FA den Steuerpflichtigen zur Sachverhaltserklärung auf, muss das FA unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass z.B. aufgrund einer Kontrollmitteilung eine erhebliche Abweichung zu den erklärten Umsätzen vorliegt und daher das FA davon ausgeht, dass nicht alle Umsätze ordnungsgemäß erklärt wurden. Nur dann liegt eine Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO und § 7 S. 1 Nr. 1b StraBEG vor. Vorliegend hat das FA klar und deutlich mit seinem Schreiben auf die Abweichungen hingewiesen. Damit war dem Revisionskläger bekannt, dass das FA erkannt hat, dass er nicht alle Umsätze erklärt hat. Bei einer solchen Sachlage kommt der vom FA in dem Schreiben geäußerten Bitte um Aufklärung keine entscheidende Bedeutung zu.(DS)
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