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  • 01.07.2006 | StraBEG

    Verknüpfung von StraBEG-Erklärung und Selbstanzeige ist zulässig

    Das besondere in § 12 StraBEG zum Ausdruck kommenden Festsetzungsinteresse wird nicht dadurch berührt, dass der Steuerpflichtige neben der StraBEG-Erklärung auch eine Selbstanzeige eingereicht hat (FG Köln 17.3.05, 12 V 96/05, Abruf-Nr. 061739).

     

    Sachverhalt

    A gab beim FA für die Jahre 1993 bis 2001 hinsichtlich der Einkünfte aus Tafelgeschäften eine Amnestieerklärung ab. Die hierauf entfallende Steuer wurde fristgerecht entrichtet. Daneben reichte sie eine Selbstanzeige ein, mit der sie Zinseinkünfte aus anderen Kapitalanlagen nacherklärte. Das FA nahm dies zum Anlass, auch für 1991/92 auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhende ESt-Bescheide zu erlassen. Es ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 12 StraBEG seien wegen der zeitgleichen Abgabe einer Selbstanzeige nicht gegeben.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO war erfolgreich. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 StraBEG können Steuerstraftaten i.S. des § 1 Abs. 1 S. 1 StraBEG und Ordnungswidrigkeiten i.S. des § 6 StraBEG, die sich auf vor dem 1.1.93 entstandene Ansprüche auf ESt beziehen, nach dem 31.12.03 nicht mehr verfolgt werden, wenn eine wirksame StraBEG-Erklärung vorliegt. Das gilt auch dann, wenn die Erklärung unvollständig war. Die in § 11 StraBEG genannten Ansprüche gelten als erloschen, soweit sie der zuständigen Finanzbehörde bei Eingang der strafbefreienden Erklärung noch nicht bekannt waren (§ 12 StraBEG).  

     

    Hiernach hat der Gesetzgeber den Eintritt des Rechtsfriedens als wichtiger erachtet als die vollständige Steuererhebung. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des FG Köln – im Rahmen eines summarischen Prüfungsverfahrens – nicht erkennbar, warum sich an dieser Bewertung etwas ändern sollte, wenn der Steuerpflichtige zeitgleich eine – offenkundig wohlkalkulierte – Selbstanzeige abgegeben hat.