01.10.2005 | StraBEG
Verwendungsschutz nach § 13 StraBEGauch bei unwirksamer Amnestieerklärung
Eine strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG unterliegt auch dann der Verwendungsbeschränkung nach § 13 StraBEG, wenn sie materiell-rechtlich nach § 7 StraBEG oder § 1 Abs. 7 StraBEG keine strafbefreiende Wirkung entfaltet (LG Offenburg 12.4.05, 3 Qs 120/04, NStZ 05, 274, Abruf-Nr. 052616). |
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Durchsuchung. Der maßgebliche Durchsuchungsbeschluss des AG stützt sich allein auf eine strafbefreiende Erklärung und die darin enthaltenen Angaben. Die Amnestieerklärung selbst war steuerrechtlich „unwirksam“, da ein Ausschlussgrund i.S. des § 7 StraBEG vorlag.
Entscheidungsgründe
Der Durchsuchungsbeschluss ist rechtswidrig. Die nach § 13 Abs. 1 StraBEG geschützten Daten, d.h. der Inhalt einer strafbefreienden Erklärung, dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen (nur) für solche Steuerstrafverfahren verwendet werden, die sich auf Zeiträume nach 2002 beziehen.
- Eine Ausnahme gilt nur, wenn sich aus der Amnestieerklärung Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen, das im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, ergeben (§ 13 Abs. 2 S. 1 StraBEG).
- Auch dann dürfen die Daten aber nicht dazu übermittelt werden, ein Verfahren erst einzuleiten (§ 13 Abs. 2 S. 2 StraBEG).
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