01.12.2006 | StraBEG
Zum Ausschluss der Strafbefreiung nach dem Amnestiegesetz
Der Ausschluss der Strafbefreiung nach § 7 S. 1 Nr. 1a StraBEG ist bei Handlungen der Steufa nicht auf die in Unterlagen dokumentierten, strafrechtlich noch nicht verjährten VZ beschränkt (FG München 31.5.06, 1 K 3948/05, Rev. eingelegt, BFH: X R 31/06, EFG 06, 1401; Abruf-Nr. 063283). |
Sachverhalt
Nachdem sich gegen den Kläger der Verdacht unversteuerter Betriebseinnahmen ergeben hatte, leitete die Steufa ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in den Jahren 1998 bis 2003 ein. Anlässlich der Durchsuchung am 13.5.04 wurde ihm dies bekannt gegeben. Am 6.9.04 und 10.9.04 gingen strafbefreiende Erklärungen beim FA ein. Das FA hob die mit der Abgabe der StraBEG-Erklärungen bewirkte Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 3 StraBEG auf. Die Klage blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Nach § 7 S. 1 StraBEG tritt die Straf- und Bußgeldfreiheit nicht ein,
- soweit vor Eingang der strafbefreiende Erklärung wegen einer Steuerverkürzung bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit erschienen ist oder die Tat bereits entdeckt war und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (§ 7 S. 1 Nr. 1a und b StraBEG) oder
- wenn vor Eingang der Erklärung einem Tatbeteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (§ 7 S. 1 Nr. 2 StraBEG).
Nach Ansicht des FG sei dem Kläger zwar nicht mitgeteilt worden, dass sich die Fahndungsprüfung auch mit der Aufklärung der Besteuerungsgrundlagen für die nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO noch nicht festsetzungsverjährten VZ 1993 bis 1997 befasst. Dies sei aber auch nicht notwendig, da es nach § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO auch zu den Aufgaben der Steufa gehört, die Besteuerungsgrundlagen der zwar steuerstrafrechtlich, nicht aber steuerrechtlich verjährten früheren VZ festzustellen.
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