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  • 01.01.2001 · Fachbeitrag · Strafbarkeitsrisiko

    Hinweispflicht bei Abweichung von der Rechtsansicht der Finanzverwaltung

    | Der BGH (10.11.99, PStR 00, 24, 150) hatte gefordert, der Steuerpflichtige müsse darauf hinweisen, wenn er von der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in seiner Erklärung abweichen will. Unterlässt er dies, macht er sich der Steuerhinterziehung schuldig. Dies gilt analog für den steuerlichen Berater. Wie aber wird die Finanzverwaltung das Urteil „handhaben“? |