01.09.2005 | Strafklageverbrauch
Strafklageverbrauch hinsichtlich „derselben Tat“
Nach Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) darf derjenige, der durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann (BGH 30.6.05, 5 StR 342/04, Abruf-Nr. 052080). |
Sachverhalt
Das LG Augsburg hat den Angeklagten K u.a. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 AO) in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des LG beförderte K Zigaretten per Lkw von Griechenland über Deutschland mit Ziel Großbritannien. Zweimal war K von Beamten der italienischen Guardia di Finanza aufgegriffen worden, hatte kurze Zeit in italienischer Polizei- und/oder Untersuchungshaft verbracht und war vom Corte d’Appello di Venezia in Abwesenheit verurteilt worden: zunächst vom Corte d‘Appello di Venezia zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bei doppeltem gesetzlichen Vorteil, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, später vom Tribunale di Ancona zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung. Welche Einfuhrabgaben genau von den Urteilen erfasst sind, insbesondere ob etwa auch eine Zollhinterziehung ausgeurteilt wurde, hat der 5. Strafsenat des BGH trotz mehrfacher Klärungsversuche nicht sicher ermitteln können.
In Kenntnis der beiden italienischen Entscheidungen verurteilte das LG Augsburg K wegen Steuerhehlerei an den bei der illegalen Einfuhr nach Griechenland entstandenen Einfuhrabgaben. Ein Verfahrenshindernis nach Art. 54 SDÜ mit Blick auf die beiden Verurteilungen in Italien hat das LG trotz der Tatsache, dass es sich jeweils um denselben Zigarettentransport gehandelt hat, abgelehnt und dazu ausgeführt, dass die in Italien verhängten Strafen noch nicht vollstreckt seien.
Entscheidungsgründe
Der 5. Strafsenat legt dem EuGH u.a folgende Fragen zur Auslegung des Art. 54 SDÜ zur Vorabentscheidung vor:
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