01.10.2007 | Strafprozessordnung
Auslagenerstattungsanspruch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Im Falle einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO durch die Straf- und Bußgeldsachenstellen oder durch die Staatsanwaltschaft kommt eine Auslagenerstattung – von den Ausnahmen des § 467a StPO und der §§ 1 ff. StrEG (Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) abgesehen – grundsätzlich nicht in Betracht.
Beispiel |
Das gegen A eingeleitete Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung in den Jahren 2000 und 2001 wurde durch Verfügung des FA am 1.2.05 mangels Tatnachweises nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Es hat keine Durchsuchung stattgefunden.
Ebenso wenig wurden Beweismittel beschlagnahmt. Die Einstellung wurde dem Beschuldigten A und seinem Verteidiger mitgeteilt. Der Verteidiger beantragte mit Schreiben vom 4.2.05, die seinem Mandanten entstandenen Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen. |
Weder § 467 StPO noch § 467a StPO bieten dem Beschuldigten, gegenüber dem das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, einen Auslagenerstattungsanspruch. Diese Vorschriften setzen voraus, dass es zur Erhebung der öffentlichen Klage gekommen ist. Eine erweiternde Auslegung dieser Ausnahmeregelungen auf zeitlich frühere Einstellungen ist unzulässig (Meyer/Goßner, StPO, 49. Aufl., Rn. 2 zu § 467a StPO m.w.N.). § 467a StPO stellt eine abschließende Regelung dar. Eine Einstellung des Steuerstrafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO vor Erhebung der öffentlichen Klage löst daher keine Pflicht zum Auslagenersatz nach § 467a StPO aus (BGH 9.6.81, NStZ 81, 441).
Nur wenn der Beschuldigte für eine Strafverfolgungsmaßnahme zu entschädigen ist (§§ 2, 9 StrEG), kann er auch für die zur Beseitigung einer solchen Maßnahme notwendigen Auslagen im Ermittlungsverfahren Entschädigung verlangen. Eine der in § 2 StrEG abschließend aufgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen wie
- Vollzug der Untersuchungshaft,
- vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO,
- Sicherstellung, Beschlagnahme, Arrest und Durchsuchung
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