01.08.2002 · Fachbeitrag · Strafverteidigung
Strafvereitelung und Geldwäsche
| Dem Handeln des Strafverteidigers werden durch § 258 StGB (Strafvereitelung) Grenzen gezogen. Diese Vorschrift hat für den Alltag des Verteidigers große Bedeutung. Infolge der Geldwäschenentscheidung des BGH (BGHSt 47, 68) muss der Verteidiger sein Augenmerk inzwischen aber auch auf den Geldwäschetatbestand des § 261 StGB richten. |
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