01.09.2003 · Fachbeitrag · Strafzumessung
Die Unsinnigkeit von Strafzumessungstabellen
| Am Ende des Strafverfahrens steht bei Schuldnachweis die Verhängung einer Strafe. Diese kann in Steuerstrafverfahren von einer Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 57 StGB) bis zu einer Haftstrafe von zehn Jahren (etwa nach § 370a AO), bei Aburteilung mehrerer Steuerstraftaten sogar bis zu 15 Jahren (§ 54 Abs. 2 S. 2 StGB) betragen. Verurteilt wird nicht eine abstrakte Tat, sondern der Steuerpflichtige. Auf dessen Einwirkung als Täter kommt es an, eben auf einen angemessenen Ausgleich zwischen Schuld und Sühne. |
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