27.01.2009 | Strafzumessung
Steuern, Strafen, Stufenleiter (Teil II)
von RA Prof. Dr. Franz Salditt, Neuwied
In der letzten Ausgabe der PStR konnte nur die Presseerklärung des BGH zum Urteil des 1. Strafsenats des BGH vom 2.12.08 (1 StR 416/08, Abruf-Nr. 083965) abgehandelt werden (Salditt, PStR 09, 15). Inzwischen liegt auch der Urteilstext vor. Die darin enthaltenen Ausführungen zur Strafzumessung im Steuerstrafrecht werden im Folgenden zusammengestellt und ohne den Versuch einer kritischen Würdigung wiedergegeben.
Der Urteilstext selbst verweist ausdrücklich auf das BGH-Urteil vom 2.12.05 (BGHSt 50, 299, 203) und hebt hervor, darin sei „zu Recht ausgeführt“ worden, daß „dem drohenden Ungleichgewicht zwischen der Strafpraxis bei der allgemeinen Kriminalität und der Strafpraxis in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren“ entgegengetreten werden müsse, um „dem berechtigten besonderen öffentlichen Interesse an einer effektiven Strafverfolgung schwerwiegender Wirtschaftskriminalität gerecht zu werden.“
Dies zeigt: Es geht dem 1. Strafsenat um eine neue, die Praxis prägende Auslegung mit verschärfender Wirkung. Im Zusammenhang betrachtet, enthält das Urteil die nachfolgenden, nur zum Teil wörtlich wiedergegebenen, Hinweise. Die Verschärfung trifft zusammen mit einer neuen Wahrnehmung der staatlichen Finanzen und einer durch die aktuelle Krise zutiefst verunsicherten öffentlichen Meinung.
1. Allgemeine Leitlinie
Hier geht es um drei Kernaussagen:
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