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  • 24.07.2009 | Tafelpapiere

    Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters in eigenen Steuerangelegenheiten

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    Die Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters gegenüber seinen Mandanten rechtfertigt nicht, die Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts in den eigenen Steuerangelegenheiten zu verweigern (FG Münster 6.11.08, 3 K 194/05 VSt, EFG 09, 806, Abruf-Nr. 092306).

     

    Sachverhalt

    K war als Steuerberater tätig. Im Rahmen von Ermittlungen bei der Sparkasse E stellte die Steufa im Jahr 2001 fest, dass K am 17.1.95 dort verschiedene Tafelpapiere eingelöst hatte. Die Einlösung führte zu einem Auszahlungsbetrag von rund 380.000 DM. Am selben Tag erwarb K Tafelpapiere in Form von Inhaberschuldverschreibungen im Nennwert von 410.000 EUR. K äußerte sich dahingehend, er habe die Tafelgeschäfte für einen Mandanten getätigt, dessen Namen er jedoch aus Mandanten­schutzgründen nicht nennen könne, da dieser ihn nicht von seiner Schweigepflicht entbunden habe. Demgegenüber geht die Steufa davon aus, dass die eingelösten Tafelpapiere mit den jeweiligen Kurswerten dem K zuzurechnen seien. Dem folgte das FA und erließ entsprechende Änderungsbescheide.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage blieb erfolglos. Bei den hier streitbefangenen Wertpapieren handele es sich um Tafelpapiere in Form von Schuldverschreibungen auf den Inhaber i.S. des § 793 ff. BGB. Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist (§ 793 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit (§ 793 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Durchsetzbarkeit des Rechts ist also an die Innehabung des Papiers geknüpft. Inhaber ist, wer die rein tatsächliche Gewalt über das Papier ausübt. Die Inhaberschaft begründet die widerlegbare Vermutung der materiellen Berechtigung. Für den Besitzer der Urkunde gilt die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Aus § 793 Abs. 1 S. 2 BGB folgt außerdem, dass die materielle Berechtigung des Inhabers der Urkunde vermutet wird.  

     

    Praxishinweis

    Die Verschwiegenheitspflicht des K als Steuerberater gegenüber seinen Mandanten rechtfertigt nach Ansicht des FG nicht, die Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts in den eigenen Steuerangelegenheiten zu verweigern. Einerseits beziehen sich die Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte des § 101 ff. AO nicht auf Beteiligte. Anderseits kann sich der K nach Ansicht des FG auch als Steuerberater nicht auf ein umfassendes Mitwirkungsverweigerungsrecht berufen.