01.12.2005 | Tatmehrheit
LSt-Hinterziehung und § 266a Abs. 1 StGB
Zwischen LSt-Hinterziehung (§ 370 AO) und Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) besteht innerhalb desselben Tatzeitraums Tatmehrheit (BGH 21.9.05, 5 StR 263/05, Abruf-Nr. 052959). |
Sachverhalt
Das LG hat den Angeklagten wegen LSt-Hinterziehung und wegen Vorenthalten von Arbeitsentgelt verurteilt und ist dabei davon ausgegangen, dass die Taten in Tatmehrheit zueinander stehen. Die Revision des Angeklagten erzielte nur zum Strafausspruch einen Teilerfolg.
Entscheidungsgründe
Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass innerhalb derselben Tatzeiträume zwischen der LSt-Hinterziehung (§ 370 AO) einerseits und dem Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) andererseits Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt. Zu Unrecht wird in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten (Vogelberg, PStR 04, 90, 95; Rolletschke, wistra 05, 211), der Senat hätte in seiner Entscheidung vom 12.2.03 (BGH wistra 03, 262, 266) diese Rechtsprechung aufgeben wollen.
Denn der dort im letzten Absatz gegebene Hinweis betraf nicht das Konkurrenzverhältnis zwischen LSt-Hinterziehung und Vorenthalten von Arbeitsentgelt. Vielmehr wird ausgeführt, dass es für die Meldepflichten des Arbeitgebers unerheblich ist, ob sie aus einem vertraglich bestehenden oder aus einem nach § 10 Abs. 1 AÜG fingierten Arbeitsverhältnis herrühren. Damit hat der Senat klargestellt, dass allein der Umstand, dass ein Arbeitgeber den Meldepflichten sowohl für seine (vertraglichen) Arbeitnehmer als auch für die Arbeitnehmer, die zu ihm auf Grund gesetzlicher Fiktion in einem Arbeitsverhältnis stehen, nicht nachkommt, konkurrenzrechtlich für sich genommen und jenseits der sonstigen Voraussetzungen nicht zur Annahme von Tatmehrheit führt.
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