Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.08.2007 | Telefonüberwachung

    Telefonüberwachung beim Verteidiger

    Die Telefonüberwachung beim Verteidiger unterliegt dem Schutz von Art. 10 und 12 GG und § 148 StPO (BVerfG 18.4.07, 2 BvR 2094/05, Abruf-Nr. 072110).

     

    Sachverhalt

    Der beschwerdeführende RA verteidigt einen Beschuldigten, dem ein schwerer Raub vorgeworfen wird. Der Beschuldigte war nach Italien geflohen. Das AG ordnete die Überwachung des Mobiltelefonanschlusses des RA an, um den Aufenthaltsort des Beschuldigten zu ermitteln. Später wurde gegen den RA ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche eingeleitet, dass dann aber nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Der RA legte gegen die Anordnung der Telefonüberwachung Beschwerde. Erst die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. 

     

    Entscheidung

    Die Überwachung des Fernsprechanschlusses eines RA ist nicht von vornherein unzulässig. Anders verhält es sich aber, wenn die Maßnahme auf die Überwachung der Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandanten abzielt. Eine derartige Abhörmaßnahme steht in unlösbarem Widerspruch zu der aus § 148 StPO folgenden Rechtsgarantie des nicht überwachten mündlichen Verkehrs zwischen dem Strafverteidiger und dem Beschuldigten. Diese Rechtsgarantie dient der Gewährleistung einer wirksamen Strafverteidigung, sie schützt die Vertrauensbeziehung zwischen Verteidiger und Mandanten gegen Eingriffe von außen.  

     

    Da zwischen dem RA und dem Beschuldigten ein Verteidigerverhältnis bestanden hat, ist die Überwachungsanordnung verfassungswidrig. Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit kommt es allein auf den der Überwachungsanordnung konkret zugrunde liegenden Sachverhalt an, nicht aber auf einen anderen möglichen, vom AG nicht angenommenen und nicht geprüften Tatverdacht. Im Zeitpunkt der Anordnung der Telefonüberwachung war gegen den Verteidiger aber das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche noch nicht einmal eingeleitet. Das Ermittlungsverfahren, in dem die Telefonüberwachung angeordnet wurde, diente aber ausschließlich der Ermittlung von dessen Aufenthaltsort.