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  • 01.12.2007 | Termingeschäfte

    BGH hält § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG für das Jahr 2002 für verfassungskonform

    von RA Jörg Wiese, München
    Die Besteuerung von Einkünften aus Termingeschäften nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG 2002 ist verfassungsgemäß. Einer diesbezüglichen Bestrafung wegen Steuerhinterziehung steht das Rückwirkungsverbot nicht entgegen. In subjektiver Hinsicht ist die Erwartung, das BVerfG werde eine Steuernorm für nichtig erklären, weder schutzbedürftig noch schutzwürdig (BGH 9.10.07, 5 StR 162/07, Abruf-Nr. 073520).

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte wurde erstinstanzlich vom LG Hamburg wegen der Hinterziehung von im Jahre 2002 erzielten Einkünften aus Termingeschäften verurteilt, weil er für dieses Jahr keine Steuererklärung abgegeben hatte, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision hat der 5. Strafsenat des BGH als unbegründet verworfen. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Entscheidung des 5. Strafsenats enthält lediglich „ergänzende Bemerkungen“ zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts. So bemerkt der Senat, er halte die im Streitfall maßgebliche Besteuerungsnorm nicht für verfassungswidrig, weil er sich den „auch für diese Norm zutreffenden“ Erwägungen des BFH (29.11.05, PStR 06, 49, Abruf-Nr. 060209) betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG anschließe. Auch die Frage, ob bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der blankettausfüllenden Steuernorm für den VZ 2002 die rückbezügliche Anwendbarkeit des Kontenabrufverfahrens in den Blick genommen werden dürfe, sei entsprechend den Ausführungen des BFH „zu bejahen“.  

     

    Die blankettausfüllende Steuernorm sei im Tatzeitraum – bis heute – geltendes Recht. Geltung in diesem Sinne habe jede Vorschrift, solange sie nicht vom BVerfG für nichtig erklärt worden sei. Daher stehe der Bestrafung das Rückwirkungsverbot nicht entgegen. In subjektiver Hinsicht sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Tatbestandsirrtum hinsichtlich der Spekulationseinkünfte deswegen verneint habe, weil der Angeklagte auch andere Einkünfte nicht erklärt hatte. Im Übrigen dürfe der Steuerpflichtige nicht darauf vertrauen, dass das BVerfG eine Steuernorm für nichtig erklärt.