27.01.2009 | Umsatzsteuer
§ 6a UStG: Nachweis über Empfängeridentität und Warenverbringung unverzichtbar
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ergeben sich immer wieder Sachverhalte mit - aus Sicht der Finanzverwaltung - Umsatzsteuerbetrugsverdachtsmomenten sowohl auf Exporteur- wie auch auf Empfängerseite. In einem Klageverfahren hatte sich das FG Köln mit den Nachweis- bzw. Steuerbefreiungsvoraussetzungen in solchen Sachverhalten befasst (FG Köln 17.4.08, 10 K 4864/07, Abruf-Nr. 083194). |
Sachverhalt
Fliesenhändlerin F veräußerte in 2/2006 ihren zum Unternehmensvermögen gehörenden Porsche für netto 46.000 EUR. Sie nahm die Steuerbefreiung nach § 6a UStG in Anspruch, da es sich bei dem Erwerber um die ungarische Gesellschaft D handelte. Bei der - im Zuge eines Auskunftsersuchen aus Ungarn - veranlassten Prüfung ergab sich jedoch, dass die D den Erwerbsvorgang bestritt. F hielt dagegen: Sie habe das Fahrzeug über das Internet angeboten und vom Geschäftsführer der D als Käuferin entsprechende Unterlagen wie die Zusicherung der D vom 14.2.06, das Fahrzeug für ihr Unternehmen zu beziehen und es nach Abholung nach Ungarn zu verbringen, per Fax erhalten. Das Fahrzeug sei daraufhin auch tatsächlich von Beauftragten der D abgeholt und bar bezahlt worden. Im weiteren Prüfungsverlauf legte F ergänzend einen Kaufvertrag vor, der für die D mit unleserlichem Namen unterschrieben und auf den 15.2.06 datiert war. Auch eine vom Bundesamt für Finanzen (BfF) positiv beschiedene Bestätigungsanfrage (§ 18e UStG) vom 15.2.06 lag der F vor.
Entscheidungsgründe
Das Gericht lehnte die Steuerfreiheit ab. Nach seiner Überzeugung konnte weder ein Vertragsschluss mit der angeblichen Abnehmerin D, noch das tatsächliche Verbringung des Fahrzeugs nach Ungarn wirksam nachgewiesen werden. Den per Fax bei der F eingegangenen „Verbringensnachweis“ hielt das Gericht schon deshalb nicht für ausreichend, weil eine Bevollmächtigung der bei Abholung angeblich für die D Aufgetretenen nicht nachvollziehbar war. Auch die von F im Hinblick auf die USt-IdNr-Bestätigung reklamierte „Gutgläubigkeit“ i.S. von § 6a Abs. 4 UStG hielt das Gericht nicht für gegeben, da F weder den Vertragsschluss mit, noch eine tatsächliche Vertragsabwicklung gegenüber der D durch einen vollständigen Buch- und Belegnachweis dokumentieren konnte.
Praxishinweis
Gerade der Geschäftskontakt mit neuen unbekannten Kunden im EG-Ausland birgt für den Exporteur die latente Gefahr, einem Betrüger und damit letztlich auch einem Umsatzsteuerbetrug aufzusitzen mit der Folge, dass ihm die Umsatzsteuerfreiheit i.S. von § 6a UStG nachträglich versagt wird. Zwar ist der Buch- und Belegnachweis i.S. von § 6a Abs. 3 UStG nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung inzwischen keine materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung mehr (BFH 6.12.07, Abruf-Nr. 080412; DStR 08, 297; auch Gotzens, PStR 08, 97 ff.). Aber eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt die Nachvollziehbarkeit des Vertragsschlusses mit dem angeblichen Auslandskunden sowie die Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers und der angeblich als Bevollmächtigten für ihn Auftretenden voraus (BFH 8.11.07, Abruf-Nr. 081214; DStR 08, 819).
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