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  • · Fachbeitrag · Zollrecht

    Ist das Zollrecht eine Steuerfalle?

    von Dr. Thomas Möller und Dr. Alexander Retemeyer, Osnabrück

    | Bitzer führt in seinem Beitrag in der PStR 24, 68 , aus, dass der Incoterm „DDP“ ein steuerstrafrechtliches Risiko darstelle, und zeigt seinen Lösungsansatz auf. Das Thema animiert zu weiteren Ausführungen. |

    1. Incoterm „DDP“

    Die International Commercial Terms (Incoterms) regeln die internationale Standardisierung von Käufer- und Verkäuferpflichten beim Abschluss von Verträgen und stellen die empfohlenen Geschäftsbedingungen dar. Zwingendes Recht und davon abweichende individuelle Absprachen gehen den Incoterms vor. Mit ihnen kann auch festgelegt werden, welche Vertragspartei den Zoll anmelden und die Einfuhrabgaben zahlen muss. Der vertraglich vereinbarte Incoterm legt auch entsprechende Pflichten fest. Bei „delivered duty paid“ („DDP“) ist dies auch die Zollanmeldung für den Export und Import. Werden waren in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU) verbracht, erledigt der Verkäufer die Zollformalitäten und zahlt die Einfuhrabgaben (Zoll, Steuern). Mit dem Incoterm „DDP“ hat der Käufer für Lieferungen in das Zollgebiet der EU die Lieferung einer Unionsware vertraglich vereinbart.

    2. Zollanmeldung

    Die Einfuhrzollanmeldung, um Nichtunionswaren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen, kann in jedem Mitgliedstaat erfolgen. Oft werden diese nach der Ankunft im Zollgebiet der EU im Unionsversand aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland befördert, um dort in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet zu werden. Die Nichtunionswaren können aber auch in dem anderen Mitgliedstaat angemeldet werden.