27.05.2009 | Umsatzsteuer
Die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung
Vor mehr als 10 Jahren hat der BRH festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Besteuerung von neuen Wasserfahrzeugen durch die FÄ kaum sichergestellt werden kann und verlangte die Einführung eines Kontrollverfahrens mit den EU-Mitgliedstaaten. Da die Feststellungen auch für neue Land- und Luftfahrzeuge gelten, hat der Gesetzgeber im Jahr 2005 in § 18c UStG zur Sicherung des Steueraufkommens eine Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge eingeführt. Am 18.3.09 hat das BMF nun mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung (BStBl I 09, 472) erlassen, die die Einzelheiten des Verfahrens regelt. Das Verfahren tritt allerdings erst zum 1.7.10 in Kraft.
1. Wen trifft die Verpflichtung? (§ 3 FzgLiefgMeldV)
Betroffen sind Unternehmer i.S. des § 2 UStG oder der Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG). Fahrzeuglieferer ist, wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wenn er nicht Unternehmer i.S. des § 2 UStG ist. Ein Unternehmer i.S. des § 2 UStG, der die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens ausführt, ist ebenfalls Fahrzeuglieferer.
2. Was muss die Meldung beinhalten? (§ 2 FzgLiefgMeldV)
Neben dem Namen, der Anschrift, der Steuernummer und - bei Unternehmern i.S. des § 2 UStG - der USt-IdNr. des Lieferers werden Name und Anschrift des Erwerbers verlangt, das Datum der Rechnung, der Bestimmungsmitgliedstaat, das Entgelt, die Art des Fahrzeugs (Land, Wasser, Luft), der Hersteller des Fahrzeugs, der Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer), das Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt, der Kilometerstand bzw. die Zahl der Betriebsstunden oder Flugstunden, wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen sowie die Kraftfahrzeug-Identifizierungsnummer, die Schiffsidentifikationsnummer oder die Werknummer.
3. Gegenstand, Form und Frist der Meldung ( § 1 FzgLiefgMeldV)
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