01.02.2005 | Umsatzsteuer
Die vervielfachte Umsatzsteuer-Hinterziehung
Am 24.11.04 hat sich der BGH erneut mit der Frage befasst,
- inwieweit bei Abgabe mehrerer Umsatzsteuer-Voranmeldungen von Tateinheit oder Tatmehrheit auszugehen ist (BGH 24.11.04, 5 StR 220/04, Abruf-Nr. 050023) und
- inwieweit falsche Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine falsche Jahreserklärung als selbstständige Taten anzusehen sind (BGH 24.11.04, 5 StR 206/04, Abruf-Nr. 043281).
1. Das Kernstrafrecht vermeidet Deliktmultiplikation
Eine Tat im Rechtssinne, so hat es der BGH (BGHSt 41, 369) im Falle eines Erpressungssachverhalts formuliert, liegt vor, wenn die der Tatbestandsvollendung dienende Teilakte einen einheitlichen Lebensvorgang bilden. Dabei kommt dem Wechsel des Angriffsmittels keine entscheidende Bedeutung zu. Und weiter: Ein einheitlicher Lebenssachverhalt in diesem Sinne ist gegeben, wenn die einzelnen Handlungen in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
Wird etwa ein Unternehmen in betrügerischer Absicht gegründet und geleitet, begeht der Geschäftsführer bei dem betrügerischen Abschluss von Verträgen mit einer Vielzahl von Opfern nur eine einzige Tat des Betruges, sofern er Mitarbeiter handeln lässt, denen keine genauen Einzelvorgaben gemacht werden (BGH wistra 99, 179).
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