01.09.2007 | Umsatzsteuer
Doppelte Strafmilderung beim Gehilfen?
Bei der Pflicht zur Entrichtung ausgewiesener USt (§ 26c UStG) handelt es sich – wie bei der in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO angesprochenen Pflicht – um kein besonderes persönliches Merkmal i.S. des § 28 Abs. 1 StGB. Der an der Schädigung des Umsatzsteueraufkommens beteiligte Gehilfe, der gewerbsmäßig handelt oder Bandenmitglied, aber selbst nicht zur Entrichtung der USt verpflichtet ist, ist daher nur aus dem einfach gemilderten Strafrahmen der § 26c UStG, §§ 27, 49 StGB zu bestrafen.
Beispiel |
Ein Angestellter unterstützte den Geschäftsführer einer deutschen GmbH und dessen Hintermänner, die nur deswegen einen Metallhandel betrieben, um USt zu kassieren. Die GmbH erwarb im europäischen Ausland Metalle gegen Eingangsrechnungen, die keine USt auswiesen. Sie veräußerte die Metalle anschließend an ihre in Deutschland ansässigen Abnehmer und wies in den Ausgangsrechnungen USt aus. Zwar gab der Geschäftsführer pflichtgemäß entsprechende USt-Erklärungen ab, erfüllte aber, wie von vornherein verabredet, die nach Abzug von Vorsteuer-Beträgen verbleibenden – erheblichen – Zahlschulden nicht. Die in Millionenhöhe vereinnahmte USt wurde zwischen dem Geschäftsführer, den Hintermännern und den Abnehmern aufgeteilt. Die Abnehmer machten ihrerseits die Vorsteuer aus den Metalleinkäufen gegenüber dem FA geltend.
Die Tatbeiträge des Angestellten, der mit vergleichsweise geringen monatlichen Pauschalbeträgen entlohnt wurde, gleichwohl fest in die Gruppe integriert war, waren nach einer Gesamtbetrachtung nur von untergeordneter Bedeutung. So kümmerte er sich vorwiegend darum, dass die Ausgangsrechnungen von der GmbH an die Abnehmer versandt wurden. |
Rechtliche Würdigung des Sachverhalts
Für die zutreffende Strafrahmenbestimmung beim Angestellten ist von folgenden rechtlichen Erwägungen auszugehen:
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