27.08.2009 | Umsatzsteuer
Haftungsbescheid nach § 191 AO bei Firmenfortführung nach § 25 HGB
Ein Haftungsbescheid wegen rückständiger Umsatzsteuer aufgrund einer Betriebsübernahme gemäß § 191 AO i.V. mit § 25 HGB ist rechtswidrig, wenn kein „unter der bisherigen Firma“ erworbenes Handelsgeschäft fortgeführt worden ist (FG Münster 12.3.09, 8 K 2496/06, EFG 09, 989, Abruf-Nr. 091981). |
Sachverhalt
Das FA nahm den Kläger mit Haftungsbescheid vom 16.3.05 wegen rückständiger Umsatzsteuer seines Bruders B nebst Zinsen und Säumniszuschlag i.H. von insgesamt 37.431 EUR für die Jahre 1997 bis 2002 wegen Betriebsübernahme gemäß § 191 AO i.V. mit § 25 HGB in Anspruch. Der Kläger hatte in 2004 die „Pizzeria Y“ mit dem gesamten Warenbestand und der Geschäftsausstattung von B erworben. Bereits zum 31.12.02 hatte B die “Pizzeria X“, die er ursprünglich vom Kläger übernommen hatte, wieder an den Kläger abgegeben.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Haftungsbescheid ist rechtswidrig. Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Zusatz fortführt. Die Haftung umfasst dann auch Steuerschulden des früheren Betriebsinhabers.
Es kann dahingestellt sein, ob der Kläger ein Handelsgeschäft fortgeführt hat oder ob die übernommenen Pizzerien einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb darstellen, da eine Haftungsinanspruchnahme nach § 25 HGB bereits deshalb rechtswidrig ist, weil kein „unter der bisherigen Firma“ erworbenes Handelsgeschäft fortgeführt wurde. Denn bei den Bezeichnungen „Pizzeria X“ und „Pizzeria Y“ handelt es sich nicht um Firmenbezeichnungen als Name des Kaufmanns i.S. der §§ 18, 19 HGB, sondern lediglich um Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnungen.
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