01.04.2007 | Umsatzsteuer-Karussell
Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
Nach § 26b UStG – gültig seit 1.1.02 – handelt ordnungswidrig, wer ausgewiesene USt zum Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet. Der subjektive Tatbestand erfordert nach § 10 OWiG i.V. mit § 377 AO Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt. Anlass der Aufnahme des § 26b UStG waren die Schädigung des USt-Aufkommens durch Karussellgeschäfte. Ein Karussellgeschäft liegt vor, wenn der Liefergegenstand über mehrere Lieferanten zum ersten Lieferanten zurückgelangt ist und einer der Lieferanten („missing trader“) die von ihm in einer Rechnung i.S. des § 14 UStG ausgewiesene Steuer vorsätzlich nicht entrichtet hat oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die Steuer zu entrichten. Die Nichtentrichtung der angemeldeten USt war vormals weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit. Die Nichtzahlung der USt hatte bis dahin lediglich die Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 240 AO zur Folge.
Beispiel 1 |
Ein Unternehmer stellt eine Rechnung mit offener USt aus. Er meldet die Umsätze rechtzeitig und richtig an, zahlt die USt aber bei Fälligkeit nicht. Der Leistungsempfänger macht die Vorsteuer geltend. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 370 AO liegen nicht vor, denn der Unternehmer hat keine falschen Angaben gemacht. Vielmehr ist § 26b UStG zu prüfen. |
1. Objektiver Tatbestand
Die StraBu muss den Nachweis führen, dass der Täter die nicht entrichtete USt in einer Rechnung ausgewiesen hat. Es müssen also Rechnungen vorliegen, die der Empfänger zum Zwecke des Vorsteuerabzuges verwenden kann. Werden von einem Unternehmer Geschäfte ohne Rechnung abgewickelt, so ist dies trotz der Nichtzahlung der Steuer sanktionslos, wenn der Unternehmer die geschuldete Steuer anmeldet.
Wer die USt bei Fälligkeit nicht (vollständig) entrichtet, handelt ordnungswidrig. Bei geringen Fristüberschreitungen kann allerdings von einer Verfolgung nach dem Opportunitätsprinzip (§ 47 OWiG) abgesehen werden. Ergibt sich aufgrund des Abzugs von Vorsteuern in der Steueranmeldung keine Zahllast, so scheidet § 26b UStG in der Regel aus. Wegen des Grundsatzes „in dubio pro reo“ werden – zugunsten des Täters – die Vorsteuerbeträge in erster Linie mit den ausgewiesenen Steuerbeträgen verrechnet.
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