27.03.2009 | Umsatzsteuer
Kompensationsverbot und innergemeinschaftlicher Erwerb
von RA Dr. Hilmar Erb, FA StrR, München
Die Höhe hinterzogener Steuern ergibt sich aus einem Vergleich der gesetzlich geschuldeten Steuer mit der - infolge der Tathandlung - vom FA festgesetzten Steuer. Modifiziert wird dieser Grundsatz durch das Kompensationsverbot in § 371 Abs. 4 S. 3 AO, wonach eine Verkürzung auch dann gegeben ist, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können. Der Steueranspruch ist in diesen Fällen so zu berechnen, als würden die in der Steuererklärung angegebenen unrichtigen durch die tatsächlich zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ersetzt.
Ob und in welchem Ausmaß Steuern verkürzt sind, ergibt sich also aus dem Vergleich zwischen der Steuer, die aufgrund der unwahren Angaben festgesetzt wurde und der Steuer, die zu erheben gewesen wäre, wenn anstelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben zugrunde gelegt werden (BGH 3.6.90, 3 StR 302/53, BGHSt 7, 336). Unberücksichtigt bleiben solche Umstände, die den Steueranspruch gegebenenfalls hätten mindern können, aber von dem Steuerpflichtigen nicht erklärt wurden. Auf neue Tatsachen, die der Täter dem FA nicht vorgetragen hat, die aber eine Ermäßigung des Steueranspruchs begründen würden, darf er sich im Strafverfahren nicht berufen (BGH 31.1.78, 5 StR 458/77).
1. Grenzen des Kompensationsverbotes
Das Kompensationsverbot gilt nicht ausnahmslos. Auch im Strafverfahren dürfen dem Täter jedenfalls solche Steuervorteile nicht vorenthaltenwerden, die ihm ohne Weiteres zugestanden hätten, wenn er nicht unrichtige, sondern zutreffende Angaben gemacht hätte (BGH 31.1.78, 5 StR 458/77). Voraussetzung hierfür ist ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Steueranspruch und Ermäßigungsgrund bzw. Steuervorteil. Als „Faustregel“ kann gelten, dass solche Aufwendungen nicht unter das Kompensationsverbot fallen, die dem Steuerpflichtigen ohne den erzielten, aber bislang verschwiegenen Gewinn nicht entstanden wären. In diesen Fällen ermäßigt sich der Steueranspruch gerade nicht „aus anderen Gründen“. Folglich kann der Steuerpflichtige etwa Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend machen, die mit den erzielten Einkünften in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und nicht nach § 4 Abs. 5 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind. Beispielsweise sind die Anschaffungskosten von „schwarz“ erworbenen und mit Gewinn „schwarz“ weiterveräußerten Gütern vom Kompensationsverbot ausgenommen, und können als Betriebsausgaben nachträglich angesetzt werden bzw. die strafbefangene hinterzogene Steuer reduzieren.
2. Umsatzsteuer, Vorsteuer und Kompensationsverbot
Anders liegen die Dinge regelmäßig im Verhältnis zwischen Umsatzsteueranspruch und Vorsteuererstattung.
2.1 Kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang
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