22.02.2011 | Umsatzsteuer
Makel der Hinterziehungsbehaftung
Die EuGH-Rechtsprechung, wonach eine hinterziehungsbehaftete „Lieferung“ keine Lieferung i.S. des UStG darstellt, ist nur für die Vorsteuerabzugsberechtigung von Bedeutung, nicht für Besteuerung von Ausgangsumsätzen. Ein faktischer Geschäftsführer tritt schon dann nach außen in Erscheinung, wenn er sich gegenüber einer begrenzten Öffentlichkeit als Geschäftsführer geriert. (BFH 5.8.10, V R 13/09, Abruf-Nr. 110134). |
Sachverhalt
Nachdem das LG den Kläger wegen Steuerhinterziehung verurteilt hatte, da er als „faktischer Mitgeschäftsführer“ unterlassen habe, USt-Voranmeldungen für eine I-GmbH abzugeben, nahm ihn das FA mit Haftungsbescheid (§ 71 AO) in Anspruch. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage weitgehend statt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA war begründet. Das FG-Urteil wurde aufgehoben. Das FG habe das Verhalten des Klägers zu Recht als Steuerhinterziehung gewürdigt und den Haftungsbescheid dem Grunde nach als rechtmäßig angesehen. Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des FG sei davon auszugehen, dass Lieferungen an die I-GmbH und von dieser an die K-GmbH vorliegen. Die von der I-GmbH zum Zweck der Steuerhinterziehung ausgeführten Lieferungen seien der Besteuerung zugrunde zu legen. Die EuGH-Rechtsprechung, wonach die objektiven Kriterien einer Lieferung im Fall einer Steuerhinterziehung nicht vorliegen, begründe zwar einen eigenständigen Vorsteuerversagungsgrund (BFH 19.4.07, V R 48/04, BStBl II 09, 315; BFH 10.12.08, XI R 57/06, BFH/NV 09, 1156); für die Besteuerung von Ausgangsumsätzen sei sie aber ohne Bedeutung.
Das FG-Urteil sei aber gleichwohl materiell-rechtlich fehlerhaft. Es verletze die maßgeblichen Rechtsgrundsätze zur Ermittlung des Vermögensschadens. Das FG stelle zu Unrecht auf den Vorsteuerabzug der K-GmbH ab; maßgeblich seien die nicht angemeldeten Steuerbeträge der I-GmbH. Die Haftungssumme bestimme sich grundsätzlich nach den verkürzten nominalen Steuerbeträgen (z.B. BFH 11.2.02, VII B 323/00, BFH/NV 02, 891). Beschränkt werde die Hinterzieherhaftung jedoch auf den Vermögensschaden des Fiskus, der durch die Tat verursacht und vom Vorsatz des Täters umfasst ist (BFH 13.7.94, I R 112/93, BStBl II 95, 198; BFH 6.3.01, VII R 17/00, BFH/NV 01, 1100).
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