01.05.2006 | Umsatzsteuer
Problemfelder der Umsatzsteuer-Nachschau
Die Umsatzsteuer-Nachschau sollte als Kontrollinstrument der Finanzämter nicht unterschätzt werden. Der Beitrag geht steuerverfahrensrechtlichen, steuerstrafrechtlichen und verfassungsrechtlichen Fragen nach und zeigt auch auf, welche Rechte die Betroffenen haben. |
Stellungnahme der Literatur
§ 27b UStG ist durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingeführt worden. Es sollen z.B. Bandenmitglieder aufgespürt werden, die Karussellgeschäfte betreiben, aber auch solche Täter, die Firmen ausschließlich zur Erschleichung von Vorsteuern anmelden. Mit unangekündigten Kontrollmöglichkeiten sollen entsprechende Verhaltensweisen wirksamer bekämpft werden.
Tormöhlen weist darauf hin, dass eine Umsatzsteuer-Nachschau insbesondere in Betracht kommt
- zur Existenzprüfung bei neu gegründeten Unternehmen,
- bei einer fraglichen Zustimmung nach § 168 S. 2 AO,
- zur Erledigung von Auskunftsersuchen anderer Finanzbehörden und
- zur Erledigung von Amtshilfeersuchen anderer Mitgliedstaaten der EU (vgl. auch BMF BStBl I 00, 1447).
Für die Nachschau braucht kein konkreter Anlass und erst recht kein steuerstrafrechtlicher Verdacht vorliegen. Die Nachschau ist deshalb auch bei Personen zulässig, die ihre steuerlichen Pflichten in der Vergangenheit stets erfüllt haben. Der den Finanzbehörden eingeräumte Spielraum dürfte daher sehr weit sein.
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