01.11.2005 | Umsatzsteuer
Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der USt und anderen Steuern wurde zum 1.1.02 der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 26b UStG eingeführt. Der Wortlaut der Norm ist deutlich weiter als die Gesetzesbegründung, die vor allem auf die Bekämpfung von USt-Karussellen abstellt. Ziel der Vorschrift ist es, die wirtschaftliche Neutralität der USt zu wahren, so dass z.B. die Schöpfung von Liquidität durch die verspätete Zahlung der USt unterbunden werden soll. Zunächst trotz dieses sinnvollen Zwecks und des klaren Wortlautes etwas vernachlässigt, gewinnt die Norm des § 26b UStG zunehmend an Bedeutung.
1. Der Tatbestand des § 26b UStG
1.1 Der objektive Tatbestand
Nach § 26b UStG handelt ordnungswidrig, wer die in einer Rechnung i.S. des § 14 UStG ausgewiesene USt bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet. Es handelt sich folglich um ein Unterlassungsdelikt, das auch Spätzahler erfasst.
Es werden nur Rechnungen erfasst, die der Definition des § 14 Abs. 1 UStG entsprechen und die inhaltlichen Anforderungen des § 14 Abs. 4und 5 UStG erfüllen. Dies gilt somit z.B. nicht für Einzelhändler, die keine Rechnungen i.S. des § 14 UStG ausstellen.
Wie sich aus § 18 Abs. 1 S. 3 UStG ergibt, ist der Fälligkeitszeitpunkt bei Voranmeldungen der 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums. Wird die Steuer nicht, nicht vollständig oder verspätet erklärt, so ergibt sich der Fälligkeitszeitpunkt aus § 18 Abs. 1 S. 1 UStG. Bei Jahreserklärungen liegt der Fälligkeitszeitpunkt für das Jahresabschlusssoll einen Monat nach dem Eingang der Jahreserklärung (§ 18 Abs. 4 S. 1 UStG). Setzt das FA die Steuer abweichend fest, liegt die Fälligkeit nach § 18 Abs. 4 S. 2 UStG einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
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