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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebungsverfahren

    Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

    von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg

    | Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der USt und anderen Steuern wurden zum 1.1.02 der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 26b UStG und der Straftatbestand des § 26c UStG eingeführt. Allerdings lief zumindest § 26c UStG durch das „Steuerbürokratieabbaugesetz“ vom 20.12.08 für Taten nach dem 1.1.09 leer (Gaede, PStR 09, 223 ff.). Nun wird der Gesetzgeber tätig. |

    1. Allgemeines

    Durch die §§ 26b, 26c UStG sollten Fälle erfasst werden, in denen ein Täter zwar formal alle steuerlichen Erklärungspflichten beachtet, gleichwohl jedoch durch Nichtentrichtung der fälligen USt das Steueraufkommen schädigt. Nach § 26b UStG handelt ordnungswidrig, wer die in einer Rechnung i.S. von § 14 UStG ausgewiesene USt bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet. Der Straftatbestand des § 26c UStG erfasst die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens, wobei er im Tatbestand auf § 26b UStG verweist und dessen objektive Tatbestandsmerkmale inkorporiert.

     

    Nachdem diese Normen am Anfang nahezu keine Anwendung fanden, ist in der Praxis festzustellen, dass 26b UStG mittlerweile in einigen hundert Fällen pro Jahr im Bundesgebiet angewandt wird. Das größte Hemmnis im Hinblick auf die Anwendung des § 26c UStG ist hingegen der nur bedingt praxistaugliche Wortlaut dieser Norm.