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  • 01.07.2006 | Umsatzsteuer

    Steuerstrafrechtliche Risiken bei Auslandslieferungen

    von RA Dr. Markus Gotzens, FAStR / FAStrR, München und RA Jörg Wiese, München

    Nach § 6a Abs. 1 UStG sind innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei, wenn  

    • der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
    • der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erwirbt und
    • der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mietgliedstaat der Umsatzbesteuerung unterliegt.

     

    Nach § 6a Abs. 3 S. 1 UStG muss der Unternehmer die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStGnachweisen. Das „Wie“ dieser Nachweispflicht ist in der UStDV geregelt. Demzufolge ist der Nachweis durch Belege und buchmäßig zu erbringen:  

     

    • Nach § 17a Abs. 1 UStDV muss der Unternehmer durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Einzelheiten regeln die Abs. 2 bis 4 der Vorschrift.

     

    • Nach § 17c Abs. 1 UStDV müssen die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung einschließlich der USt-IdNr. des Abnehmers auch buchmäßig nachgewiesen werden, wobei die Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein müssen. Nach Abs. 2 der Vorschrift soll der Unternehmer Folgendes aufzeichnen:
    • Name und Anschrift des Abnehmers
    • Name und Anschrift eines eventuell Beauftragten des Abnehmers
    • Gewerbezweig/Beruf des Abnehmers
    • handelsübliche Bezeichnung der Lieferung
    • Menge des Gegenstands der Lieferung
    • Tag der Lieferung
    • vereinbartes Entgelt
    • Art und Umfang einer vorherigen Be- oder Verarbeitung
    • Beförderung oder Versendung
    • Bestimmungsort