01.07.2005 | Umsatzsteuer
Steuerstrafrechtliche Risiken umsatzsteuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen
Allein der durch sog. Umsatzsteuerkarusselle innerhalb der Europäischen Gemeinschaft verursachte finanzielle Schaden wird auf 12 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt. |
Stellungnahme der Literatur
Nach Hellmann macht sich der in Deutschland ansässige Unternehmer durch die umsatzsteuerfreie Lieferung von Wirtschaftsgütern an einen Unternehmer im EG-Ausland grundsätzlich nicht wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung seines Abnehmers strafbar, selbst wenn der Lieferant davon Kenntnis hat, dass der Abnehmer die bei dem Weiterverkauf der Waren erlangte USt hinterziehen wird. Denn § 370 AO erfasst die Hinterziehung der von einem anderen Mitgliedstaat verwalteten USt derzeit nicht, weil die in § 370 Abs. 6 S. 3 AO vorgesehene Rechtsverordnung über die „Verbürgung der Gegenseitigkeit“ bislang nicht vorliegt.
Der Lieferant kann sich jedoch nach deutschem Recht wegen einer von ihm selbst begangenen USt-Hinterziehung strafbar machen, wenn er
- in seiner USt-Voranmeldung bzw. USt-Jahreserklärung die Lieferung zu Unrecht als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung deklariert und die an sich fällige USt nicht anmeldet oder
- bei einem tatsächlichen Erwerb der Waren im Inland die gezahlte USt als Vorsteuer geltend macht.
Umstritten sind die steuerstrafrechtlichen Konsequenzen für den Lieferanten, wenn er als Abnehmer einen Unternehmer benennt, der für einen Hintermann mit kriminellen Absichten tätig wird. Dabei ist zunächst danach zu unterscheiden, ob der Lieferant Kenntnis von der Strohmanneigenschaft des Abnehmers hatte oder ob er gutgläubig gehandelt hat. Unzweifelhaft ist, dass bei Gutgläubigkeit die Strafverfolgung mangels Vorsatz entfällt. Inwieweit aber der Vorwurf einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) greift, wird von OFD und FG unterschiedlich beurteilt. Hellmann nimmt zu den unterschiedlichen Ansätzen differenziert Stellung.
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