01.04.2005 | Umsatzsteuer
Strafrechtliche Risiken im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug
Mit dem Steueränderungsgesetz vom 15.12.03 (BGBl I, 2645) hat der Gesetzgeber die EG-Rechnungsrichtlinie 2001/115/EG ins nationale Recht umgesetzt. Dabei hat er in § 14 Abs. 4 UStG den Mindeststandard des Inhalts einer Rechnung festgelegt. Der Katalog der nunmehr erforderlichen Angaben wurde im Vergleich zur Vorgängervorschrift ganz erheblich erweitert.
Wenngleich die Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung, d.h. die Einhaltung der formalen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG und damit die Aufnahme der zusätzlichen Inhalte dem Rechnungsersteller obliegt, so ist es im Ergebnis jedoch der Leistungsempfänger, für den sich diese gesetzliche Neuregelung tatsächlich nachteilig auswirkt. Denn die Ausübung des Vorsteuerabzugs knüpft in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG an das Vorliegen einer nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung an. Insoweit ist es letztlich der Unternehmer als Adressat der Rechnung, der im Hinblick auf seine Vorsteuerabzugsberechtigung den Mindeststandard des § 14 Abs. 4 UStG zwingend zu beachten hat. Das wirft die Frage auf, welche steuerstrafrechtlichen Risiken sich für den Leistungsempfänger ergeben können, wenn er aus einer unzulänglichen Rechnung einen Vorsteuerabzug in Ansatz bringt.
Steuerrechtliche Beurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung
Mit dem durch das Steueränderungsgesetz ebenfalls neugefassten § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG – mit Wirkung ab dem 1.1.04 – wurde klargestellt, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung materiell-rechtlich vom Besitz einer den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechenden Rechnung abhängt. Das Rechnungsdokument ist konstitutive Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs (EuGH 9.4.04, UR 04, 323). Erst mit der Ausstellung und Übergabe einer Rechnung mit den in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben liegt der Tatbestand vor, an den das Gesetz die Vorsteuerabzugsberechtigung für den Leistungsempfänger knüpft (§ 38 AO). Entsprechende Vorgaben gibt es auch in den anderen Einzelsteuergesetzen. So wird z.B. auch die Frage der Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG von der Vorlage eines bestimmten Bewirtungsbelegs abhängig gemacht (hierzu BFH 30.1.86, BStBl II, 488).
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