22.07.2011 | Umsatzsteuer
Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG
von RD Stefan Rolletschke, Alfter/Köln
Ein unberechtigter Steuerausweis i.S. des § 14c Abs. 2 UStG setzt nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist. Die Anforderungen an den Rechnungsbegriff des § 15 Abs. 1 UStG und den des § 14c UStG sind nicht identisch (BFH 17.2.11, V R 33/09, Abruf-Nr. 112333). |
Sachverhalt
Die Klägerin hatte Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt. Die Rechnungen wiesen weder Lieferzeitpunkte noch fortlaufende Rechnungsnummern auf. Die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen wurden nicht ausgeführt. Gleichwohl verwendete die Rechnungsempfängerin die Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Das FA erfasste die gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge (§ 14c Abs. 2 UStG). Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA war begründet. Das FG-Urteil wurde aufgehoben. Es handele sich hier um Rechnungen i.S. des § 14c Abs. 2 UStG. Ohne Bedeutung sei, dass die Rechnungen die Merkmale des § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG (fortlaufende Rechnungsnummer) und des § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG (Lieferzeitpunkt) nicht enthielten. § 14c Abs. 2 UStG stelle auf den Steuerausweis in einer „Rechnung“ ab, ohne den Rechnungsbegriff selbst oder mittels einer Verweisung zu definieren. Die Definition ergebe sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 UStG. Darüber hinaus setze § 14c Abs. 2 UStG nicht voraus, dass eine Rechnung alle in § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 9 UStG aufgezählten Merkmale aufweise.
Soweit der BFH zur alten Rechtslage entschieden hat, dass § 14 Abs. 3 UStG a.F. nur eingreift, wenn die Urkunde nach ihrem Inhalt zum Vorsteuerabzug geeignet ist (BFH 27.1.94, V R 113/91, BStBl II 94, 342) und alle insoweit erforderlichen Angaben enthält (zuletzt BFHE 201, 550, BStBl II 03, 498), halte er hieran für § 14c Abs. 2 UStG nicht fest.
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