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  • 22.11.2010 | Umsatzsteuerbetrug

    Innergemeinschaftliche Lieferungen: Kein Vorsteuerabzug beim „Buffer“

    Ein inländisches Unternehmen, das in der Umsatzsteuerhinterziehung dienende „Karussell-Geschäfte“ eingebunden ist, kann die Vorsteuer aus den fraglichen Rechnungen seines Lieferanten nicht abziehen. Seine Lieferungen in das EG-Ausland (innergemeinschaftliche Lieferungen) sind umsatzsteuerbar und nicht von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 1b UStG befreit (FG Saarland 30.6.10, 1 K 1319/07, Abruf-Nr. 103676).

     

    Sachverhalt

    K betreibt ein Unternehmen zur Vermittlung von Mobilfunkverträgen sowie den Handel mit Telekommunikationsgeräten und Zubehör. Aufgrund von Ermittlungen im Zuge einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung sowie von Ermittlungen der Steufa gelangte das FA zu der Überzeugung, dass K mit Scheinfirmen als Lieferanten und als Abnehmer in Geschäftsbeziehungen gestanden hat. Diese Firmen, die ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen waren, waren den Ermittlungen zufolge wirtschaftlich nicht aktiv („Missing Trader“) und in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage gegen geänderte Steuerbescheide blieb erfolglos. Nach Ansicht des FG hat K zur Durchführung der Umsatzsteuerhinterziehung in Form von Karussellgeschäften als „Buffer“ fungiert und war damit unmittelbar in das Hinterziehungsgeschehen eingebunden. Sie könne deshalb aus den Rechnungen der „Missing Trader“ keine Vorsteuer geltend machen.  

     

    Praxishinweis

    Ist ein Karussellbetrug festgestellt, soll es keine Rolle spielen, ob und inwieweit es sich bei dem Rechnungssteller um eine Scheinfirma handelt, mag es sich hierbei auch um die regelmäßige Erscheinungsform eines „Missing Traders“ handeln. Vielmehr stellt der EuGH darauf ab, ob der betroffene Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte, dass der Umsatz Teil eines Betrugsgeschäfts war. Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind, können auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren.