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  • 22.11.2010 | Umsatzsteuerbetrug

    Scheinfirmen: FG versagt Vorsteuerabzug

    Der Vorsteuerabzug von Rechnungen, die Scheingesellschaften erstellt haben, scheitert an der mangelhaften Angabe des leistenden Unternehmens nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UStG (FG Saarland 16.6.10, 1 K 1176/07, EFG 10, 1739, Abruf-Nr. 103681).

     

    Sachverhalt

    K betrieb ein Unternehmen zur Ausführung von Trockenausbau, Innen- und Außenputz. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung wurden die Vorsteuerbeträge beanstandet, die bestimmte Subunternehmer in Rechnung gestellt hatten. Nach Ansicht von K handelt es sich bei den Unternehmen aber nicht um Scheinfirmen. Durch Rückfragen beim Handelsregister, Finanz- und Gemeindeverwaltungen, Handwerkskammern und Sozialversicherungsträgern könne nachgewiesen werden, dass die Firmen tatsächlich existiert haben. Weitere Nachforschungen seien unzumutbar: Die Subunternehmer hätten ordnungsgemäß ihre Arbeiten abgeliefert und ordnungsgemäß Rechnungen erstellt. Man könne ihm nicht im Nachhinein deren steuerliche Fehlleistungen „aufhalsen“.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage gegen geänderte Bescheide blieb erfolglos. Bei den Subunternehmern handelte es sich nach Ansicht des FG um Scheinfirmen bzw. Domizilgesellschaften, die den Zweck verfolgen, die Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts zu unterlaufen. Sie sollten ausländische Arbeitskräfte einschleusen und die tatsächlichen Unternehmensbetreiber im Ausland „abschirmen“. Zudem entsprechen die Rechnungen nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UStG: Sie enthalten keine hinreichende Leistungsbeschreibung. Zwar sei es im Falle der Arbeitnehmerüberlassung denkbar, den Umfang der Leistung nicht durch die Beschreibung der Leistungshandlung selbst, sondern durch die Bezeichnung des eingetretenen Erfolgs kenntlich zu machen. Gleichwohl müsse zweifelsfrei erkennbar sein, dass es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt.  

     

    Praxishinweis

    Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmens bei Ausführung der Leistung und Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. Der Leistungsempfänger trägt hierfür die Feststellungslast. Nach den Umständen des Einzelfalls kann deshalb auch ein „Briefkasten-Sitz“ ausreichen; es bedarf aber besonderer Feststellungen, um die Annahme eines „Scheinsitzes“ zu rechtfertigen (BFH 19.4.07, V R 48/04, BStBl II 09, 315, 319).