· Fachbeitrag · Umsatzsteuerhinterziehung
Vorsteuerabzug aus Rechnung mit Briefkastenanschrift: Domizilanschrift führt nicht zur Bösgläubigkeit
von RA Dr. Markus Adick, FA StrR, Bonn und RA StB Dr. Carsten Höink, Münster
| Der BFH hat seine Rechtsprechung in einem für das Steuerstrafrecht wichtigen Punkt geändert. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht länger voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. |
1. MwStSystRL versus nationale Regelung
Der Entscheidung des BFH vom 21.6.18 lag folgender Sachverhalt zugrunde (BFH 21.6.18, V R 28/16, Abruf-Nr. 202638): Die Klägerin hatte aus Eingangsrechnungen einen Vorsteuerabzug geltend gemacht. Der Lieferer war als Missing Trader in ein USt-Karussell eingebunden. Der Lieferer, welcher mit Schrott handelte, gab eine Adresse an, die der Eintragung im Handelsregister entsprach, an der sich aber auch die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei befanden. Die Anwaltskanzlei diente auch für weitere Firmen als Domiziladresse. Diese Anschrift war auf den Rechnungen des Lieferers angegeben. Das FA erkannte den Vorsteuerabzug aus den Lieferungen nicht an und erließ einen geänderten USt-Bescheid. Hiergegen richtete sich die Klage. Das FG sah die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs als erfüllt an und gab der Klage statt.
Mit der zum BFH erhobenen Revision machte das FA geltend, die Angabe eines Scheinsitzes in der Rechnung des leistenden Unternehmers reiche nicht aus. Erforderlich sei vielmehr die Angabe der Anschrift, an der der leistende Unternehmer seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfalte. Ergänzend machte das FA geltend, dass die Klägerin ihre Prüfungspflichten verletzt habe und deshalb hätte wissen müssen, dass sie in einen Mehrwertsteuerbetrug verwickelt sei. Der BFH setzte das Verfahren zunächst aus, bis die Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen Geissel und Butin am 15.11.17 erging (C-374/16 und C-375/16, juris). Dort hatte der EuGH entschieden, dass die MwStSystRL einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Vorsteuerabzug von der Angabe der Anschrift abhängig macht, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Unter Hinweis auf diese Entscheidungen wies der BFH die Revision des FA als unbegründet zurück.
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