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  • 01.05.2005 | Umsatzsteuerbetrug

    Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerkarussell

    von RA Dr. Carsten Wegner, Berlin
    Wird der Vorsteuerabzug von einem Leistungsempfänger aus Lieferungen in sog. Umsatzsteuerkarussellen geltend gemacht, in denen Waren nach einem Gesamtplan eine Lieferkette durchlaufen und ggf. an den vorbezeichneten Lieferungsempfänger zurück „geliefert“ werden, ist zweifelhaft, ob diese Warenbewegungen innerhalb des Kreises der Umsatzbesteuerung unterliegen (BFH 29.11.04, V B 78/04, Abruf-Nr. 050693).

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin (ASt.) handelt mit Computerteilen. Auf Grund einer Prüfung der Steufa wurden Vorsteuerbeträge nicht anerkannt, da die ASt. als sog. Buffer II an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligt sei. Sie soll die Waren nahezu ausschließlich von einem Lieferanten (sog. Buffer I) bezogen und an weitere an dem Karussell beteiligte Firmen verkauft haben. Hierbei soll es auch zu Mehrfachdurchläufen derselben Ware gekommen sein. Das FA geht davon aus, dass ein Angestellter der ASt., dessen Verhalten ihr zuzurechnen sei, von der Durchführung des Karussells gewusst habe. Gegen die geänderten Steuerbescheide erhob die ASt. Einspruch und beantragte, deren Vollziehung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Das FA setzte die Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung aus. Das FG gab dem Antrag statt. Die Beschwerde des FA hiergegen hatte Erfolg. 

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Wird der Vorsteuerabzug von einem Empfänger aus Lieferungen in sog. „Karussellen“ geltend gemacht, in denen Waren nach einem Gesamtplan eine Lieferkette durchlaufen und ggf. an den vorbezeichneten Lieferungsempfänger zurück „geliefert“ werden, ist nach Ansicht des BFH zweifelhaft, ob diese Warenbewegungen (oder welche davon) innerhalb des Kreises der Umsatzbesteuerung unterliegen.  

     

    Entgegen der Auffassung des FG widerspreche die Inanspruchnahme nach § 14 Abs. 3 UStG (a.F.) nicht dem Neutralitätsprinzip der USt. Die Inanspruchnahme sei zulässig, solange und soweit die Gefährdung des Steueraufkommens nicht beseitigt ist. Komme es nicht dazu, sei die Inanspruchnahme systemkonform (vgl. auch BFH BStBl II 04, 370).