01.02.2010 | Umsatzsteuerhinterziehung
Scheingutschriften und strafbewehrte Erklärungspflicht des Nichtunternehmers
von RiLG Dr. Claas Leplow, Lübeck
Der Nichtunternehmer, der anstelle des tätigen Unternehmers Scheinrechnungen ausstellt und dem Leistungsempfänger übergibt, macht sich nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V. mit § 18 Abs. 4b, 4a, 1, 2 und 3 UStG, § 14c Abs. 2 S. 2 UStG strafbar, wenn er keine Umsatzsteuererklärungen abgibt. Ob dies auch dann gilt, wenn der Nichtunternehmer sich - zum Schein - vom Leistungsempfänger Gutschriften nach § 14 Abs. 2 S. 2 UStG ausstellen lässt, soll der folgende Beitrag untersuchen.
1. Ausgangslage
Insbesondere bei den Umsatzsteuerkarussellen ist das Zwischenschalten eines nur zum Schein im Rechtsverkehr auftretenden - typischerweise vermögenslosen - „Zwischenhändlers“ („missing trader“), der die vereinnahmte Umsatzsteuer weder erklärt noch abführt, zum Gelingen des sogenannten „Umsatzsteuerbetrugs“ regelmäßig erforderlich (Muhler, wistra 09, 1, 2 ff.). Aber auch in einfach gelagerten Konstellationen wird der steuerunehrliche Unternehmer, der tatsächlich die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausführt, einen Nichtunternehmer vorschieben, um unerkannt die Umsatzsteuer weder erklären noch abführen zu müssen.
Bei Beantwortung der Ausgangsfrage ist danach zu unterscheiden, ob der Scheinhändler vom Unternehmer oder anderen Tatbeteiligten für seine Mitwirkung in einer solchen Höhe entlohnt wird, dass dies seine Umsatzsteuerpflicht auslöst, oder ob sein Lohn so gering ist, dass er nicht einmal die „Nachhaltigkeitsschwelle“ des § 2 Abs. 1 S. 3 UStG überschreitet oder allenfalls Kleinunternehmer i.S. des § 19 Abs. 1 UStG ist.
1.1 Scheinhändler als Unternehmer
Erhält der Zwischenhändler für das Ausstellen der Scheinrechnungen regelmäßig erhebliche Beträge, können diese Leistungen seine gewerbliche, d.h. nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen begründen (§ 2 Abs. 1 S. 1 und 3 UStG) und damit zur Umsatzsteuerpflicht seiner Umsätze führen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Der Scheinhändler macht sich dann bereits wegen § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar, weil er seine durch das Ausstellen der Scheinrechnungen erzielten Umsätze nicht erklärt (BGH 29.11.06, 5 StR 324/06, wistra 07, 145, Rn. 7). Auf die Gesetzeswidrigkeit der Umsätze kommt es nicht an (§ 40 AO und BGH 9.5.06, 5 StR 453/05, PStR 06, 145, Abruf-Nr. 061596, Rn. 56 bis 59 zur Steuerpflicht der an einen Abgeordneten als Entgelt gezahlten Schmiergelder).
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