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  • 26.03.2010 | Umsatzsteuerkarussell

    Auch ein Strohmann kann Leistender sein

    von OAR Dipl.-Finw. Michael Braun, Waiblingen

    Leistungen eines Hintermanns sind zivilrechtlich dem Strohmann zuzurechnen, es sei denn, die Vertragsparteien gehen einverständlich oder stillschweigend davon aus, dass die Leistungsbeziehungen in Wahrheit zwischen dem Leistungsempfänger und dem Hintermann stattfinden (BFH 12.8.09, XI R 48/07, Abruf-Nr. 100117).

     

    Sachverhalt

    Der selbstständige Kfz-Händler K bestellte bei seinem Geschäftspartner A EU-Fahrzeuge. Die Bestellungen liefen über die A-GmbH, bei der A alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer war und über die B-GmbH, die ebenfalls A zuzurechnen ist, jedoch nicht ins Handelsregister eingetragen war. Die Fahrzeuge wurden direkt aus Frankreich an C in Deutschland geliefert, wo A einen Lagerplatz hatte. Im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen stellte sich heraus, dass X der tatsächliche Lieferant war und A über seine Firmen lediglich als Vermittler auftrat. Das FA versagte K den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der A-GmbH bzw. B-GmbH mit der Begründung, es handele sich um Scheinrechnungen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht hielt zunächst fest, dass die Frage, wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, regelmäßig anhand der zivilrechtlichen Vereinbarungen zu beantworten ist. Demzufolge ist nur der Strohmann aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet, sodass auch nur ihm die Leistungen zuzurechnen sind, die der Hintermann im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat.  

     

    Dieses vorgeschobene Strohmanngeschäft ist aber unbeachtlich, wenn es sich um ein Scheingeschäft handelt (§ 41 Abs. 2 AO). Strohmann und Leistungsempfänger müssen dabei einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des abgeschlossenen Geschäfts nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Hintermann und dem Leistungsempfänger eintreten sollen. Weiß der Leistungsempfänger, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und auch keine eigenen Leistungen versteuern will, handelt es sich um ein Scheingeschäft. Für den Streitfall gilt: Falls K davon Kenntnis hatte oder Kenntnis haben konnte, dass die Lieferungen des A in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen waren, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Das FG hatte zu dieser Frage allerdings keine Feststellungen getroffen. Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus der Rechnung der B-GmbH stellte das Gericht klar, dass auch eine Vorgründungsgesellschaft Unternehmerin sein kann. Dabei kommt es auf einen Eintrag ins Handelsregister nicht an.