· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
„Strohleute“ im Umsatzsteuerstrafrecht
von StAin Katrin Steinlein, Karlsruhe und RiOLG Alexander Meyberg, München
| Geschäfte zwischen nur vorgeschobenen Strohleuten und Leistungsempfängern sind umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, wenn Strohmann und Leistungsempfänger einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem Hintermann eintreten sollen, mithin die Geschäfte nur zum Schein abgeschlossen wurden ( BGH 29.1.14, 1 StR 469/13, Abruf-Nr. 140647 ; BGH 5.2.14, 1 StR 422/13, Abruf-Nr. 140762 ). |
1. Typische Sachverhalte mit Strohmannbeteiligung
Will oder kann jemand selbst ein beabsichtigtes Geschäft aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht vornehmen, bedient er sich häufig sogenannter „Strohleute“ (so benannt wohl nach Strohpuppen, die im antiken Rom anstelle menschlicher Opfer in den Tiber geworfen wurden), die sich gleich aus welcher Motivation (Gefälligkeit, eigenes Provisionsinteresse u.a.) bereit erklären, anstelle des „Hintermanns“ das Geschäft im eigenen Namen aber für fremde Rechnung abzuschließen. Insbesondere auch bei auf Umsatzsteuerhinterziehung ausgerichteten Hinterziehungssystemen bedienen sich deren Initiatoren/Organisatoren, um selbst nicht ins Fadenkreuz von Ermittlungen zu geraten, solcher Strohleute, die nach außen hin für sie auftreten, aber intern ihren Weisungen unterliegen. Werden von einem Strohmann Leistungen bezogen und durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs die Leistungsbezüge zum Gegenstand von Umsatzsteueranmeldungen gemacht, stellt sich die Frage, ob der Vorsteuerabzug zu Recht erfolgte oder die Erklärungen i.S. von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO unrichtig sind und dadurch Steuern verkürzt wurden. Allein der Umstand, dass die Geschäfte mit einem Strohmann getätigt wurden, kann diese Frage nicht beantworten (BGH 29.1.14, 1 StR 469/13, Abruf-Nr. 140647, BGH 5.2.14, 1 StR 422/13, Abruf-Nr. 140762).
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Die vom LG München I verurteilten Angeklagten hatten als Geschäftsführer für ihre Firma Computerbauteile erworben, allerdings über die Initiatoren eines auf die „planmäßige Nichtabführung der Umsatzsteuer“ gerichteten Hinterziehungssystems. Die Initiatoren dieses Systems hatten die Ware aus dem Ausland beschafft und direkt an die Firma der Angeklagten angeliefert. Die in diesem Zusammenhang erteilten Rechnungen waren demgegenüber auf zwei wirtschaftlich inaktive, formal von Strohleuten vertretene, tatsächlich aber von den Initiatoren beherrschte Firmen ausgestellt. Diese Firmen waren von den Initiatoren „zwischengeschaltet“ worden, um die wahren Lieferwege und die im Vorfeld begangene Umsatzsteuerhinterziehung zu verschleiern („Buffer“). |
Diese Umsatzsteuerhinterziehung bestand darin, dass in Deutschland ansässige, von den Initiatoren beherrschte Firmen („Missing Trader“) die Computerbauteile von in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässigen Firmen erwarben und unter Ausweis von USt an die „Buffer“ weiterverkauften, die in den Rechnungen ausgewiesene USt jedoch „planmäßig“ nicht an das FA abführten. Von den als „Buffer“ eingeschalteten Firmen wiederum erhielt die Firma der Angeklagten eine Rechnung über die tatsächlich gelieferten Computerbauteile unter Ausweis der auf den vereinbarten Nettobetrag anfallenden USt. |
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