01.11.2001 · Fachbeitrag · Untersuchungshaft
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr
| In allgemeinen Strafsachen wird ein Haftbefehl oft mit „Fluchtgefahr“ begründet. In Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren hingegen bejahen Haftrichter häufig auch die Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Zum einen wird bei Wirtschafts- und Steuerstraftaten davon ausgegangen, dass dieser Haftgrund geringere Begründungsanforderungen stellt; zum anderen wird mit diesem Haftgrund gerade auch dann operiert, wenn sich wegen einer niedrigeren Straferwartung Fluchtgefahr nicht begründen lässt. Schließlich wird teilweise noch immer die Auffassung vertreten, dass der Vollzug dieses Haftbefehls nicht gegen Auflagen auszusetzen sei. |
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