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  • 01.02.2006 | Untreue

    Transferleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin
    Einem Vorstand ist bei Leitungsentscheidungen ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen. Werden aber die – weit zu ziehenden – äußersten Grenzen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit überschritten und wird damit eine Hauptpflicht ggü. dem zu betreuenden Unternehmen verletzt, so liegt eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten vor, die so gravierend ist, dass sie zugleich eine Pflichtwidrigkeit i.S. des § 266 StGB begründet (BGH 22.11.05, 1 StR 571/04, Abruf-Nr. 053635).

     

    Sachverhalt

    A war Vorstand der K-AG, einer börsennotierten Holding und Kopf von mehr als 60 Gesellschaften. A beteiligte sich mit privaten Geldern auch an anderen Gesellschaften, die er in die „K-Gruppe“ einbringen wollte. Er hatte zwischen Januar und November 2001 mehrfach Zahlungen aus dem Vermögen der „K-Gruppe“ an die anderen Gesellschaften sowie an Geschäftspartner und auf eigene Privatkonten veranlasst. 

     

    Spätestens im Mai 2001 war die K-AG nicht mehr in der Lage, allen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Ein Sanierungsgutachten kam Ende Juli zu dem Ergebnis, dass die K-AG sanierungsfähig und -würdig sei, für eine Fortführung des Konzerns jedoch ein erheblicher Finanzbedarf bestehe. Das Sanierungskonzept scheiterte Anfang August. Die K-AG war in der Folgezeit nicht mehr in der Lage, fällig gestellte Kreditverbindlichkeiten zu bedienen. Ein erster Insolvenzantrag eines Gläubigers datiert aus dem November 2001. A wurde auf Grund von vier Überweisungen wegen Untreue (§ 266 StGB) verurteilt. Hintergrund dieser Zahlungen war die beabsichtigte und auf Grund der finanziellen Verhältnisse bereits mehrfach verschobene Übernahme der restlichen Gesellschaftsanteile an der S-GmbH durch die K-AG.  

     

    Entscheidungsgründe

    Grundsätzlich seien die Zuwendungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übernahme der S-GmbH nicht ohne weiteres als pflichtwidrig anzusehen, sondern sind Investitionen mit einer langfristigen Rentabilitätserwartung. Diese unternehmerischen Zielvorgaben seien vorliegend angesichts wirtschaftlichen Niederganges der K-AG indes immer schwieriger zu realisieren gewesen. Spätestens mit dem endgültigen Scheitern des Sanierungskonzeptes Anfang August 2001 sei einer Übernahme der S-GmbH der Boden entzogen gewesen. Die K-AG habe keine Aussicht auf weitere Kredite gehabt, die ihr die Fortführung ihrer eigenen Geschäfte und ein Wachstum durch Unternehmenszukäufe ermöglicht hätte. Daher hätten auch keine Zahlungen für den Erwerb der S-GmbH mehr veranlasst werden dürfen.