· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
(Erweiterte) Gewerbeuntersagung bei Abgabenschulden und Strohmannstrukturen
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Soll einem Gewerbetreibenden die Unzuverlässigkeit eines Dritten ‒ etwa die des ehemaligen Geschäftsführers ‒ zugerechnet werden, ist nach VG Regensburg danach zu unterscheiden, ob ein Strohmannverhältnis vorliegt oder ob der unzuverlässige Dritte einen bestimmenden Einfluss ausübt. |
Sachverhalt
Die Klägerin (K), eine GmbH, wendet sich gegen die Untersagung konkreter Gewerbetätigkeiten und gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Ihr gesetzlicher Vertreter war von 1989 bis zum 13.6.16 der A. Es folgte B als Geschäftsführer und ab dem 6.2.17 der C. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Immobilien sowie die Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungsverträgen. Gegen A wurden 2015 zwei bestandskräftige gewerberechtliche Maßnahmen verfügt: Am 7.6.16 wurde der K die Gewerbeerlaubnis wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit des A widerrufen. Der Bescheid ist seit dem 14.7.16 bestandskräftig. Nach einer Sitzverlegung leitete am 14.12.17 das nun örtliche Landratsamt ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen K ein. Mit Bescheid vom 22.2.18 wurde K die Ausübung der selbstständigen Gewerbetätigkeiten An- und Verkauf von Immobilien und Hausmeisterservice für die Zukunft und die Ausübung jeder sonstigen selbstständigen gewerblichen Tätigkeit einschließlich derjenigen eines Vertretungsberechtigten oder mit der Leitung eines Gewerbebetriebs Beauftragten untersagt. Die Unzuverlässigkeit der K ergebe sich aus einem Strohmannverhältnis, da A weiterhin die Gesellschaft als Hintermann steuere. Zudem habe K Zahlungsrückstände bei öffentlichen Stellen (der Betriebssitzgemeinde, den Steuerbehörden, dem Landkreis und der IHK Niederbayern), die sich auch nach Bestellung eines neuen Geschäftsführers nicht verringert hätten. Die Klage dagegen blieb erfolglos (VG Regensburg 20.4.20, RN 5 K 18.484, Abruf-Nr. 215567).
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des VG Regensburg ist die Gewerbeuntersagung rechtmäßig. Insbesondere sei K gewerberechtlich unzuverlässig und die Gewerbeuntersagung sei zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und angemessen.
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