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  • 01.03.2006 | Urkunde

    Probleme mit Kopien und Faxen

    von RR Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg

    Bei verfahrensrelevanten Unterlagen wird regelmäßig geprüft, ob es sich bei diesen Unterlagen überhaupt um Urkunden i.S. des § 267 StGB handelt, ob diese falsch oder verfälscht sind und ob sie zur Täuschung im Rechtsverkehr eingesetzt wurden. 

    1. Urkundenfälschung

    Die Überschrift des 24. Abschnitts des StGB „Urkundenfälschung“ ist missverständlich, denn § 267 StGB schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden und erfasst die Täuschung über den Aussteller der Urkunde, nicht hingegen die inhaltliche Unwahrheit. Folglich erfüllt eine schriftliche Lüge nicht den Tatbestand. Die inhaltliche Unwahrheit von Urkunden ist geregelt in den §§ 271, 277, 279, 348 StGB bzw. § 379 AO. Das Vernichten, Beschädigen und Unterdrücken von Urkunden wird erfasst von §§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 133 StGB und der Missbrauch von Ausweispapieren ist geregelt in § 281 StGB

     

    1.1 Begriff der Urkunde

    Für den objektiven Tatbestand des § 267 StGB ist der Begriff der Urkunde zentral. Eine Urkunde ist demnach die Verkörperung einer Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), 

    • die geeignet und bestimmt ist, eine Tatsache im Rechtsverkehr zu beweisen (Beweisfunktion) und
    • die einen bestimmten Aussteller benennt oder für die Beteiligten erkennen lässt (Garantiefunktion).

     

    An einer Gedankenerklärung fehlt es bei Augenscheinsobjekten, die keinen gedanklichen Inhalt ausdrücken (z.B. Fingerabdrücke). An einer festen Verkörperung und einer sich daraus ergebenden optisch-visuellen Verständlichkeit fehlt es beim gesprochenen Wort, bei Tonaufnahmen, Computerdaten oder lose zusammengelegten Teilen einer Collage. Es muss sich bei einer Urkunde hingegen nicht um ein Schriftstück handeln.