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  • 01.02.2007 | Verdeckte Gewinnausschüttung

    Private Baukosten wurden mit Firmengeldern bezahlt

    von RiLG Dr. Claas Leplow, Leipzig
    Lässt der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH die Kosten für sein privates Bauvorhaben der GmbH in Rechnung stellen und anschließend aus dem GmbH-Vermögen bezahlen, so sind ihm diese Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zugeflossen. Verurteilt das Tatgericht den GGF nur wegen ESt-Hinterziehung, hat bei Berechnung der Hinterziehungshöhe das Anrechnungsverfahren außer Betracht zu bleiben (BGH 7.11.06, 5 StR 435/06, Abruf-Nr. 070107).

     

    Sachverhalt

    Der GGF einer GmbH verabredete mit einer Baufirma, einen Teil der Baukosten für sein privates Wohnhaus der GmbH in Rechnung zu stellen. Die in 1996 und 1998 eingegangen Rechnungen wurden bei der GmbH in voller Höhe, also auch soweit sie nicht betrieblich veranlasst waren, als Aufwand verbucht und bezahlt. Da der Angeklagte die Zahlungen nicht in seinen ESt-Erklärungen angab, verkürzte er in beiden Jahren die ESt. Zudem machte er für die GmbH in den USt-Jahreserklärungen sämtliche in den überhöhten Eingangsrechnungen ausgewiesene USt als Vorsteuern geltend und bewirkte dadurch in einem Fall die Auszahlung eines der GmbH nicht zustehenden Vorsteuerguthabens und im anderen Fall eine geringere Zahllast. 

     

    Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen. Es rechnete dabei die Zahlungsbeträge, soweit sie das Wohnhaus betrafen, einschließlich der darin enthaltenen USt dem Angeklagten als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG). Wegen KSt-Hinterziehung wurde der Angeklagte nicht verurteilt. 

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen. Zutreffend hatte das LG die Berechnung der verkürzten ESt nicht unter Berücksichtigung des Anrechnungsverfahrens (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG (a.F.), § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG (a.F.)) durchgeführt. Denn die Voraussetzungen dafür lagen nicht vor (§ 36 Abs. 2 Nr. 3a EStG (a.F.), § 36a EStG (a.F.) bzw. § 36 Abs. 2 Nr. 3b EStG (a.F.), § 44 KStG (a.F.)). Das fiktive KSt-Guthaben ist nur dann zur Vermeidung einer „strafrechtlich nicht hinnehmbaren Doppelbelastung“ anzurechnen, wenn der GGF zusätzlich wegen KSt-Hinterziehung verurteilt wird (so bereits BGH 12.1.05, 5 StR 301/04, wistra 05, 144, 145).