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    PStR Praxis Steuerstrafrecht

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    01.11.2007 | Verfahrenseinstellung

    Auslagenerstattung vom Anzeigenerstatter

    von RA Andrej Klein, Dresden

    Grundsätzlich bieten die §§ 467, 467a StPO bei einer Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO keinen Auslagenerstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse (siehe PStR 07, 228). Es gibt jedoch die – selten genutzte – Möglichkeit eines Erstattungsanspruchs gegenüber dem Anzeigenerstatter, sofern das (eingestellte) Ermittlungsverfahren auf einer zumindest leichtfertig erstatteten unwahren Anzeige beruht (§ 469 StPO). 

     

    Voraussetzung hierfür ist, dass die Anzeige in tatsächlicher Hinsicht unwahr sein muss. Falsche Schlussfolgerungen oder unrichtige Rechtsauffassungen sind unschädlich (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., Rn. 3 zu § 469 StPO). Es genügen anstelle einer schriftlichen Anzeige auch mündlich unwahre Angaben anlässlich einer Vernehmung (vgl. Nr. 92 S. 2 RiStBV). Weitere Voraussetzung ist Vorsatz oder zumindest Leichtfertigkeit, wobei sich die Leichtfertigkeit als erhöhter Grad der Fahrlässigkeit an der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts orientiert (Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., Rn. 20 zu § 15 StGB). Der Anzeigenerstatter muss also zumindest grob achtlos handeln und nicht beachten, was sich ihm unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss (BGHZ 10, 16). 

     

    Praxishinweis

    Im Falle einer Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren hat der (ehemalige) Beschuldigte allerdings kein eigenes Antragsrecht, sondern muss darauf hinwirken, dass die StA eine entsprechende Kosten- und Auslagengrundentscheidung gegenüber dem Gericht beantragt, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre. Es bietet sich jedoch an, einen entsprechenden Antrag ausdrücklich bei der StA anzuregen. Der Anzeigende selbst hat ein Anhörungsrecht (§ 469 Abs. 1 StPO); die Entscheidung hingegen ist unanfechtbar (§ 469 Abs. 3 StPO). 

     

    Diese Kostenvorschrift ist ein probates Mittel, jenen Falschanzeigen entgegenzuwirken, die lediglich aus strafrechtswidrigen Erwägungen erstattet werden, um etwa vermeintliche zivilrechtliche oder häufig auch familienrechtliche Ansprüche zu flankieren oder ihre Durchsetzung gar zu forcieren. 

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 256 | ID 114338

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