01.09.2001 · Fachbeitrag · Verfall/Einziehung
Kein dinglicher Arrest gegen einen Dritten
| Aus der Verweisung des § 73 Abs. 3 auf § 73 Abs. 1 StGB ergibt sich nicht, dass wenn der Täter für einen Dritten gehandelt hat, der dingliche Arrest in das Vermögen des Täters bzw. Teilnehmers auch dann angeordnet werden kann, wenn der Täter selbst nichts erlangt hat (LG Bonn, Beschluss 30.5.01, 37 Qs 16/01, rkr., StraFo 01, 283). (Abruf-Nr. 011014) |
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