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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Das aus der Steuerhinterziehung Erlangte

    von RA Dirk Aue, Jarosch & Partner, Düsseldorf

    | Eine kürzlich von einem Ermittlungsrichter erlassene Anordnung des dinglichen Arrestes gegen einen Tatgehilfen, der selber nicht Steuerschuldner ist, gibt Anlass sich genauer mit der Frage auseinander zu setzen, was eigentlich das aus einer Steuerhinterziehung Erlangte ist. |

    Frage des Steuerberaters

    Ein Mitarbeiter kümmerte sich nebenberuflich in einer GmbH um die Kassenführung. Hierzu gehören u.a. die Zählung und die buchhalterische Erfassung der Kasseneinnahmen. Die Ermittlungsbehörde verdächtigt den Mitarbeiter, Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet zu haben, indem er Teile der Kasseneinnahmen nicht erfasst und an den Geschäftsführer der GmbH ausgekehrt habe. Er soll hierbei seine steuerlichen Kenntnisse eingesetzt haben um sicherzustellen, dass sich die verbleibenden, buchhalterisch erfassten Einnahmen noch unauffällig innerhalb der amtlichen Richtsatzsammlung bewegten. In das Vermögen des Mitarbeiters wurde der strafprozessuale dingliche Arrest in Millionenhöhe mit der Begründung angeordnet, er habe zumindest vorübergehend die Verfügungsgewalt über die nicht versteuerten Mehreinnahmen und damit „etwas aus der Tat“ erlangt. Verspricht eine Beschwerde gegen den Beschluss Aussicht auf Erfolg?

    Antwort des Verteidigers

    Der dingliche Arrest nach § 111b Abs. 2 StPO und § 111d StPO zur Vermögensabschöpfung oder zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe gehört zum Standardrepertoire der Ermittlungsbehörden. Im steuerstrafrechtlichen Kontext wird vor allem diskutiert, ob der Arrest nach § 324 AO Vorrang vor dem strafprozessualen Arrest hat (Frank, PStR 11, 21 ff., in dieser Ausgabe) und ob der Steueranspruch i.S. des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB „aus der Tat erwachsen ist2“ (BGH 28.11.00, 5 StR 371/00, PStR 01, 6).