01.01.2007 | Vergütung
Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger
Bei der Berechnung der für die Gewährung des Längenzuschlags maßgeblichen Dauer eines Hauptverhandlungstages ist die Zeitspanne zwischen dem gerichtlich verfügten Beginn und der in der Verhandlung angeordneten Schließung der Sitzung zugrunde zu legen. Wartezeiten und Sitzungspausen werden grundsätzlich nicht abgezogen (OLG Düsseldorf 7.9.06, III-3 (s) RVG 4/06, Abruf-Nr. 063574). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der RA war Pflichtverteidiger. Er hat eine Pauschgebühr (§ 51 RVG) für die für den Angeklagten erbrachten Tätigkeiten beantragt. Diese ist ihm vom OLG teilweise gewährt worden. Das OLG ist dabei von folgenden Erwägungen ausgegangen:
- Für die Tätigkeiten im vorbereitenden Verfahren hat es anstelle der Grundgebühr Nr. 4101 VV RVG und der Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV RVG eine Pauschgebühr i.H. von 2.000 EUR gewährt. Wegen des besonderen Umfangs des Verfahrens – die Akten umfassten bei Anklageerhebung bereits mehr als 3.600 Blatt – sei die Mühewaltung des Antragstellers im vorbereitenden Verfahren mit der gesetzlichen Grund- und Verfahrensgebühr (insgesamt 299 EUR) nicht in zumutbarer Weise abgegolten.
- Eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren für die Tätigkeit in der Hauptverhandlung hat das OLG abgelehnt. Der RA habe 75 Stunden an der 15 Verhandlungstage umfassenden Hauptverhandlung teilgenommen, die durchschnittliche Teilnahmedauer habe 5 Stunden je Verhandlungstag betragen. Mit den gesetzlichen Gebühren, die sich unter Einbeziehung der Längenzuschläge auf (6.510 EUR + 1.780 EUR + 356 EUR =) 8.646 EUR belaufen, also mit durchschnittlich 576,40 EUR je Verhandlungstag, sei die Tätigkeit in der Hauptverhandlung angemessen abgegolten. Erst recht sei in Anbetracht dieser beträchtlichen Vergütung eine unzumutbare Benachteiligung des Antragstellers nicht erkennbar. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller durch seine Mitwirkung bei einer geständigen Einlassung seines Mandanten zur Abkürzung der Hauptverhandlung beigetragen habe.
Praxishinweis
Die Pauschgebühr ist in § 51 RVG geregelt. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem früheren § 99 BRAGO, allerdings muss die gesetzliche Vergütung jetzt unzumutbar sein (OLG Frankfurt NJW 06, 457; Burhoff RVGreport 06, 125). Bei der Ermittlung der für den so genannten Längenzuschlag des Pflichtverteidigers (Nr. 4110, 4116, 4123 VV RVG) maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer hat sich das OLG der wohl der überwiegenden Auffassung angeschlossen, wonach Wartezeit und Pausen nicht abgezogen werden (Burhoff RVGreport 06, 1). Der Streitstand in dieser Frage lässt sich etwa wie folgt zusammenfassen:
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