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  • 01.08.2007 | Vergütung

    RVG oder StBGebV im steuerstrafrechtlichen Mandat?

    von RA Dr. Rainer Spatscheck, FA StR / FA StrR, München, und von RA Dr. Peter Talaska, Köln

    Der Mandant sieht sich mit einer Steuerfahndungsprüfung konfrontiert und sucht seinen Anwalt auf, weil er die im Raum stehende Steuernachforderung und den daran anknüpfenden strafrechtlichen Vorwurf in vollem Umfang als rechtswidrig erachtet. Nach entsprechender Erörterung der Sach- und Rechtslage wird der Anwalt oftmals versuchen, bereits in einem frühen Stadium des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens das Gespräch mit der Steufa und dem Veranlagungs-FA zu suchen. Nicht selten kommt es im Rahmen dieses Gesprächs zu einer tatsächlichen Verständigung im Steuerverfahren, zugleich wird das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt. Soweit keine Honorarvereinbarung existiert, stellt sich nun die Frage, nach welcher Vergütungsordnung die Tätigkeit des RA abzurechnen ist. 

     

    In der Regel umfasst die Mandatierung sowohl das Steuer- als auch das Strafverfahren. Der RA kann somit für die jeweiligen Tätigkeiten entsprechende Gebühren verlangen. Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des RA nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) sind nur anwendbar, soweit sich keine entsprechenden Bestimmungen im RVG finden (Hartung in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2006, § 35 Rn. 4) bzw. explizit auf die StBGebV verwiesen wird.  

    1. Vergütung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren

    Die Honorierung der Beistandsleistung in Strafsachen ist in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses (VV) des RVG geregelt. Als Gebühr bestimmt das VV Betragsrahmengebühren für den Wahlanwalt. Innerhalb dieser im Gesetz festgelegten Rahmengebühren hat der Verteidiger seine Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 RVG). In „Normalfällen“, d.h. in Fällen, in denen  

    • die Bedeutung der Angelegenheit,
    • der Umfang,
    • die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie
    • die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten

     

    jeweils durchschnittlich sind, wird nach der Mittelgebühr abgerechnet. Im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren kann der Anwalt zunächst die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV mit dem Rahmen von 30 EUR bis 300 EUR (Mittelgebühr: 165 EUR) abrechnen. Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Des Weiteren entsteht nach Nr. 4104 VV eine Verfahrensgebühr, die die gesamte Tätigkeit ab Aufnahme der Ermittlungen bis zum Eingang der Anklageschrift bzw. Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abdeckt. Der Betragsrahmen liegt zwischen 30 EUR und 250 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 140 EUR. Für die Teilnahme an Vernehmungen durch den Richter, den StA oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde (z.B. StraBuSt) fällt nach Nr. 4102 VV eine Terminsgebühr zwischen 30 EUR und 375 EUR an (Mittelgebühr: 202,50 EUR). Eine Besprechungsgebühr ist im Strafverfahren nicht vorgesehen. Daher können Besprechungen der eingangs beschriebenen Art mit der Steuerfahndung nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.