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  • 01.02.2005 | Vermögenssteuer

    Die Vermögenssteuer ist tot, es lebe die Vermögenssteuer

    zum Beitrag von RiFG Schlepp, Hannover, wistra 04, 454
    Das zum 31.12.96 außer Kraft getretene VStG unterschied zwischen Hauptveranlagungszeitpunkten und Neu- oder Nachveranlagungszeitpunkten. Bei letzteren war eine Steuererklärung nur nach Aufforderung durch das FA abzugeben. Umstritten ist, ob sich eine Rechtspflicht zur Aufklärung der Finanzbehörden nur aus einem Steuergesetz ergeben kann oder auch aus allgemeinen strafrechtlichen Garantenstellungen. Die Frage hat Auswirkungen auf die Annahme einer Steuerhinterziehung und damit auf die Steuerfestsetzungsverjährung.

     

    Stellungnahme der Literatur

    Schlepp untersucht die Frage, ob eine Hinterziehung von VSt durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) zu einem Neu- oder Nachveranlagungszeitpunkt auch ohne eine Aufforderung des FA möglich ist. Für VSt-Feststellungen im Rahmen der Hauptfeststellungen folgt die Pflicht zur Abgabe einer VSt-Erklärung bereits aus § 19 Abs. 1 S. 1 VStG. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, erfüllt objektiv den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 VStG. Für Neu- oder Nachveranlagungszeiträume kommt es hingegen darauf an, ob man eine Handlungspflicht zur Erklärung nur aus Steuergesetzen ableitet oder dafür auch die allgemeine strafrechtliche Garantenstellung ausreicht. Nur im letzteren Fall kann man den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bejahen. Der Autor verneint eine entsprechende Handlungspflicht aus vorangegangenem Tun. In dem Zusammenhang setzt er sich mit der Entscheidung des BFH (BFH 23.7.07, BFH/NV 01, 1532) auseinander. Diese hatte unter Hinweis auf eine RG-Entscheidung von 1934 eine Erklärungspflicht aus vorangegangenem Tun bejaht. 

     

    Schlepp verweist darauf, dass zum Zeitpunkt des Erlasses diese Entscheidung § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sehr viel weiter gefasst war und es zur Erfüllung ausreichte, dass eine Kausalkette zwischen irgendeinem Verhalten des Täters und einer Steuerverkürzung bestand. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO verlangt hingegen eine konkrete Tathandlung, so dass ein pflichtwidriges Unterlassen festgestellt werden müsse. Zum anderen werde der BFH verfassungsrechtlichen Ansprüchen nicht gerecht. Einen entsprechenden Gesetzesvorbehalt zur Abgabe einer Steuererklärung gebe es nur in Form des § 19 Abs. 1 S. 2 VStG. Danach löse erst eine Aufforderung die Verpflichtung zur Abgabe aus. Die Ingerenz könne den Gesetzesvorbehalt nicht ersetzen. 

     

    Praxishinweis

    Folgt man dem Autor, ist der Straftatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht erfüllt. VSt-Festsetzungen auf Neu- oder Nachveranlagungszeitpunkt sind daher dann nur so lange möglich, wie die reguläre 4-jährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 1 AO nicht abgelaufen ist. (DB) 

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